Zukunft des Rentensystems

Rentensystem VWGNijhof

Das Rentensystem sorgt für Diskussionen. Letzte Woche berichteten wir in einem Artikel und ein Factsheet über die von Staatssekretär Wiebes im Finanzministerium angestrebte schrittweise Abschaffung der selbstverwalteten Altersversorgung für Geschäftsführer und Gesellschafter (PEB). Aber auch das Rentensystem für “normale” Arbeitnehmer muss angepasst werden. In einem Schreiben In einem Schreiben vom 8. Juli 2016 skizziert die Staatssekretärin für Soziales und Beschäftigung, Klijnsma, die Grundzüge der Sichtweise der Regierung in dieser Angelegenheit.

Neues Rentensystem ab 2020

Die Einführung eines neuen Rentensystems ist natürlich ein einschneidender Schritt. Es handelt sich um Regelungen, die für fast jeden Niederländer während des größten Teils seines Lebens gelten. Deshalb nimmt sich die Regierung ausreichend Zeit, um gut durchdachte Regelungen zu erarbeiten und diese rechtlich solide zu verankern. Derzeit wird dabei die Einführung des neuen Rentensystems zum Jahr 2020 angestrebt. Kurzfristig müssen sich Rentenversicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher noch nicht auf das neue Rentensystem einstellen. Mehr noch: Das ist derzeit gar nicht möglich, da bislang lediglich die Grundzüge dieses neuen Systems skizziert wurden.

Kleine Verbesserungen

Einige kleinere Verbesserungen am derzeitigen Rentensystem werden jedoch bereits kurzfristig umgesetzt. Diese Verbesserungen kommen zu den “kleinen” Anpassungen hinzu, die die Regierung in jüngster Zeit bereits vorgenommen hat, um den veränderten gesellschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

  • Das Recht auf Auszahlung kleiner Rentenansprüche wird Mitte 2017 durch eine obligatorische Wertübertragung dieser kleinen Rentenansprüche ersetzt.
  • Die Gesetz über die verbesserte Prämienregelung wird voraussichtlich am 1. September 2016 in Kraft treten.
  • Die Kommunikation mit den Teilnehmern an Altersvorsorgeplänen wird verbessert.

Geringe Rentenansprüche

Ein Rentenanspruch gilt als gering, wenn die jährlich auszuzahlende Altersrente weniger als 453 € beträgt. Der Träger der Altersversorgung hat derzeit das gesetzliche Recht, einen solchen Anspruch abzukaufen. Abkauf bedeutet, dass der Träger den Barwert des Anspruchs berechnet und diesen Betrag nach Abzug der Lohnsteuer an den Rentenberechtigten auszahlt. Die logische Folge ist, dass der Rentenberechtigte nach Erreichen des Rentenalters keine Leistungen aus diesem Rentenanspruch erhält. Um Lücken in der Altersvorsorge so weit wie möglich zu begrenzen, entfällt das Recht auf Abfindung kleiner Rentenansprüche. Stattdessen ist der Rentenversicherer verpflichtet, solche Ansprüche an den neuen Rentenversicherer des Arbeitnehmers zu übertragen.

Inhaltsübersicht