Zuidas-Konstruktionen

In letzter Zeit finden sie in der Presse große Beachtung: die „Zuidas“-Konstruktionen. Worum geht es dabei eigentlich?

DGA

Wir sprechen hier vom Geschäftsführer und Großaktionär (DGA). Dieser betreibt ein Unternehmen über eine (in der Praxis jedoch oft mehrere) GmbH, ist über eine GmbH an einem Unternehmen beteiligt oder hält nach dem Verkauf des Unternehmens das Vermögen (teilweise) in einer GmbH.

Die Gewinne einer BV werden in den Niederlanden mit Körperschaftsteuer besteuert. Der Steuersatz beträgt im Jahr 2022: 25,8%. Für die ersten 395.000 € des steuerpflichtigen Betrags gilt ein deutlich niedrigerer Steuersatz: 15%.

Gewinn aus der GmbH entnehmen

Wenn der Geschäftsführer den Gewinn der GmbH nutzen möchte, um sich etwas Schönes zu gönnen, gibt es grob gesagt drei Möglichkeiten, Mittel aus der GmbH zu entnehmen: 1) Gehalt, 2) Dividende und 3) Darlehen.

Die Gehalt Der Gewinn, den der Geschäftsführer aus der GmbH erzielt, ist vom Gewinn der GmbH abzugsfähig. Es unterliegt jedoch der Einkommensteuer zu einem Satz von 49,5% (auf den Teil des Einkommens bis zu etwa 69.000 € fallen etwa 37% Einkommensteuer an). Der Geschäftsführer, der von seiner GmbH ein Bruttogehalt von 100.000 € erhält, behält davon netto 59.125 € (ohne Berücksichtigung anderer Einkünfte, Abzugsbeträge und dergleichen).

Dividende darf nicht vom Gewinn der BV abgezogen werden und unterliegt der Einkommensteuer zu einem Satz von 26,9%. Wenn die BV einen Gewinn von 100.000 € erzielt, sind 15.000 € (15%) Körperschaftsteuer zu entrichten. Der Gewinn nach Steuern in Höhe von 85.000 € kann ausgeschüttet werden. Darauf sind 22.865 € (26,91 TP3T) Einkommensteuer zu entrichten. Netto erhält der Geschäftsführer eine Dividende in Höhe von 62.135 €. Das ist mehr als der Nettobetrag, der vom Gehalt übrig bleibt (vom Gehalt über 69.000 € bleiben nur 50,5% übrig).

Der Geschäftsführer, der leiht Von seiner GmbH sind auf den geliehenen Betrag keine Steuern zu entrichten. Ein Darlehen bedeutet jedoch, dass der Betrag nicht endgültig aus der GmbH entnommen wurde: Das Darlehen muss zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt werden.

Konstruktionen

Die als „Zuidas-Konstruktionen“ bezeichneten Sachverhalte laufen darauf hinaus, dass den Geschäftsführern und Gesellschaftern nun mehr oder weniger vorgeworfen wird, dass sie im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften unter den oben beschriebenen Methoden die für sie steuerlich günstigste wählen.

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften muss der Geschäftsführer, der für seine GmbH tätig ist, ein marktübliches Gehalt aus der GmbH entnehmen. Dieses Gehalt muss mindestens 48.000 € betragen oder, falls dieser Betrag höher ist, 75% des Gehalts, das in einem am ehesten vergleichbaren Arbeitsverhältnis gezahlt wird, bzw. 100% des Gehalts des bestverdienenden Arbeitnehmers. Indem das Gehalt im Rahmen dieser Vorschriften so niedrig wie möglich festgesetzt wird, wird der (hohe) Steuersatz von 49,5% vermieden.

Durch den Verzicht auf eine Dividendenausschüttung kann die Besteuerung in Höhe von 26,91 TP3T aufgeschoben werden. Dieser Aufschub ist jedoch schon seit geraumer Zeit nicht mehr unbefristet. Diese Steuerforderung kann nämlich beim Verkauf der Anteile an der BV, beim Tod des Geschäftsführers und in verschiedenen anderen Situationen nur noch (unter bestimmten Voraussetzungen) übertragen werden, wenn und soweit die BV (in)direkt ein wesentliches Unternehmen betreibt.

Die Möglichkeiten, Kredite von der BV aufzunehmen, werden höchstwahrscheinlich in absehbarer Zeit durch die Einführung des Gesetzentwurfs zu übermäßiger Kreditaufnahme eingeschränkt. Diesen Gesetzentwurf beschreiben wir in unserem Factsheet. Gesetz über übermäßige Kreditaufnahme bei der eigenen Gesellschaft. Die Regierung Rutte IV hat angekündigt, diesen Gesetzentwurf umsetzen zu wollen, wodurch die Schwelle von 500.000 € auf 700.000 € angehoben wird.

Ob es weitere Gesetzesänderungen geben wird, ist eine politische Entscheidung. Bis dahin steht es dem Geschäftsführer frei, seine steuerlichen Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen.

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