Nebenverdienst durch Kinder

Natürlich möchten Sie, dass Ihre Kinder so schnell wie möglich finanziell auf eigenen Beinen stehen. Wenn Ihre Kinder jedoch nebenbei Geld verdienen, kann dies zur Folge haben, dass Kindergeld oder Studienbeihilfe zurückgezahlt werden muss.

Nebenverdienst und Kindergeld

Eltern erhalten Kindergeld (und ein kindgebundenes Budget) für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Das Kindergeld wird pro Kalenderquartal ausgezahlt, zuletzt in dem Quartal, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Das Einkommen der Eltern spielt für den Anspruch auf Kindergeld keine Rolle.

Ein 16- oder 17-jähriges Kind darf im Jahr 2017 pro Quartal netto maximal € 1.265 Nebenverdienst. Verdient das Kind mehr, erhält der Elternteil in diesem Quartal kein Kindergeld (und kein kindgebundenes Budget). Für 15-Jährige gilt keine Nebenverdienstgrenze.

In den Sommerferien darf das Kind € 1.299 netto sich etwas dazuverdienen. Die Sommerferien sind der Zeitraum zwischen zwei Schuljahren.

Auch in dem Quartal, in dem das Kind 18 Jahre alt wird – dem letzten Jahr, in dem Kindergeld gezahlt wird –, gilt die Verdienstgrenze noch für das gesamte Quartal.

Sobald ein Kind die Grenze für Nebeneinkünfte überschreitet, muss der Elternteil dies der Sozialversicherungsanstalt. Dies ist auch dann zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die Grenze für Nebeneinkünfte überschritten wird.

Im Rahmen der Einkommensgrenze für das Kindergeld ist das Nettoeinkommen des Kindes maßgeblich. Dabei handelt es sich um das gesamte Nettoeinkommen, das das Kind durch eine (Neben-)Tätigkeit, ein Praktikum, aber auch in Form von Arbeitslosengeld oder Krankengeld erzielt. Taschengeld, Zinsen und ähnliche Einkünfte werden für die Kinderbeihilfe nicht als Einkommen angesehen. Eine Rückerstattung der Lohnsteuer zählt ebenfalls zum Nettoeinkommen des Kindes.

Ab dem 1. Januar 2020 dürfen Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren ohne Einschränkungen Geld dazuverdienen.

Nebenverdienst und Studienfinanzierung

Studierende, die eine Studienbeihilfe erhalten, dürfen im Jahr 2017 auf Jahresbasis brutto maximal € 14.215,75 Nebenverdienst. Diese Obergrenze für den Nebenverdienst gilt für:

  • MBO-Schüler unter 18 Jahren mit einem Schülerfahrschein;
  • MBO-Schüler ab 18 Jahren, die eine Studienbeihilfe erhalten;
  • Studierende an Fachhochschulen und Universitäten, die eine Studienfinanzierung nach dem alten System erhalten (nach dem neuen System dürfen Studierende unbegrenzt nebenbei arbeiten).

Diese Studierenden müssen ihre Studienfinanzierung selbst beenden, wenn sie zu viel verdienen.

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