Ein Unternehmer, der die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ordnungsgemäß entrichtet, darf diese nicht abziehen, da diese Mehrwertsteuer hätte verlagert werden müssen.
Ablauf
Die Fall Der Fall wird vor dem Gerichtshof Amsterdam verhandelt und betrifft eine VOF, die ein Hotel betreibt. Für die Reinigung des Hotels leiht sich die VOF Personal von einer BV aus (an der die Gesellschafter der VOF einen Teil der Anteile halten). Die BV weist auf der Rechnung Mehrwertsteuer aus. Diese Mehrwertsteuer wird von der VOF an die BV gezahlt und in den Mehrwertsteuererklärungen der VOF abgezogen. Die BV führt die Mehrwertsteuer nicht an das Finanzamt ab und geht nach einiger Zeit in Konkurs.
Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig
Das Gericht bestätigt ohne ausführliche Begründung die Auffassung der Steuerbehörde, die den Vorsteuerabzug durch die VOF ablehnt. Aus der europäischen Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass Mehrwertsteuer, die gemäß den geltenden Vorschriften hätte verlagert werden müssen, nicht abgezogen werden darf. Die VOF muss die gesamte auf der Grundlage der Rechnungen der BV abgezogene Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde zurückzahlen.
Das Kernproblem besteht übrigens darin, dass die GmbH in Konkurs geht, wodurch die Steuerbehörde ihre Mehrwertsteuer-Einnahmen abschreiben muss. Wenn der leistende Unternehmer (in diesem Fall: die GmbH) die zu Unrecht nicht verlagert wordene Mehrwertsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abführt, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht verweigern. Auch wenn die Steuerbehörde die Mehrwertsteuer noch von der GmbH einfordern kann, darf sie den Vorsteuerabzug bei der VOF nicht verweigern, sondern muss die Mehrwertsteuer bei der GmbH nachfordern. Dies geht aus Abschnitt 3.5.2 des Beschluss über Verwaltungs-, Rechnungsstellungs- und sonstige Verpflichtungen.
