
Derzeit wird der Zinsvorteil für Arbeitnehmerdarlehen, die als Darlehen für selbst genutztes Wohneigentum des Arbeitnehmers gelten, mit Null angesetzt. Wenn die vom Arbeitnehmer gezahlten Zinsen mit der Lohnsteuer besteuert werden, können sie in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Eigenheimzinsen abgezogen werden. Bis zum 1. Januar 2014 war die zu zahlende Einkommensteuer gleich der zu zahlenden Einkommensteuer. Um die mit der Hinzurechnung (Lohnsteuer) und dem Abzug (Einkommensteuer) verbundene Belastung zu vermeiden, gibt es die Nullbewertung.
Seit dem 1. Januar 2014 sind die Zinsen für selbst genutztes Wohneigentum nicht mehr in vollem Umfang von der Einkommensteuer absetzbar. Soweit der Abzug in die 4. Einkommensteuerklasse fällt (wo der Steuersatz 52% beträgt), beträgt der Steuervorteil nicht mehr 52%. Im Jahr 2014 beträgt der Steuervorteil: 51,5%, im Jahr 2015: 51%. Und in den Folgejahren verringert sich der Abzugssatz jedes Jahr um 0,5%-Punkte, bis er im Jahr 2041 noch 38% beträgt. Bliebe der Zinsvorteil für Arbeitnehmerdarlehen bei Null, hätten diese Arbeitnehmer einen Vorteil gegenüber Personen, die keine zinslosen Darlehen von ihrem Arbeitgeber aufnehmen.
Um dies zu vermeiden, muss der Zinsvorteil ab dem 1. Januar 2016 als Sachlohn in das Gehalt des Arbeitnehmers eingerechnet und mit der Lohnsteuer versteuert werden. Der so versteuerte Vorteil kann dann vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Finanzstaatssekretär Wiebes hat in einem Entwurf der Durchführungsbestimmungen darauf hingewiesen, dass bei schwankenden Zinsen während des Jahres von einer Schätzung dieser Zinsen ausgegangen werden kann, gefolgt von einer Abrechnung am Ende des Jahres (oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Dies kommt zum Tragen, wenn ein variabler Zinssatz verwendet wird und wenn das Eigenheimdarlehen auf Annuitätenbasis zurückgezahlt wird.
In dem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass höchstwahrscheinlich die Lohnsummensteuer auf Zinsvorteile ehemaliger Arbeitnehmer (die Zinsvergütung wird dann nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fortgesetzt) auf den Rententräger übertragen werden kann. Der ehemalige Arbeitnehmer muss dann nicht nur für die Abgabe auf die Zinsvergütung auf der Gehaltsliste des ehemaligen Arbeitgebers bleiben.
Das kniffligste Element ist natürlich die Bestimmung der Höhe des Zinsrabatts. Hierzu hat Wiebes bereits angedeutet, dass es seiner Meinung nach genügend Anhaltspunkte dafür gibt, indem er die Zinssätze unabhängiger Anbieter vergleicht.
