
Ein relativ neues Phänomen in der Förderlandschaft sind die sogenannten Zinsvermittlung. Das sind (Hypotheken-)Darlehen mit einem festen Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum (Zinsbindungsfrist). In Zeiten (stark) sinkender Zinsen freuen sich Kreditnehmer natürlich auf das Ende einer laufenden Zinsbindungsfrist. Um dem vorzugreifen, bieten einige Kreditgeber die Möglichkeit der Zinsmediation an. Die Zinsmediation ist nur mit dem eigenen Kreditgeber möglich. Bei einem Wechsel zu einem neuen Kreditgeber wird der alte Kreditgeber seinen Zinsnachteil (Strafzinsen) sofort einfordern wollen.
Bei der Zinsvermittlung geht es darum, eine laufende Zinsbindungsfrist zu unterbrechen und eine neue Zinsbindungsfrist zu beginnen. Die Beendigung einer laufenden Zinsfestschreibung ist natürlich in der Regel mit der Verpflichtung zur Zahlung von Strafzinsen verbunden. Diese Strafzinsen muss der Kreditnehmer nicht auf einmal zahlen, sondern sie verteilen sich auf die neue Zinsbindungsfrist, weil die Strafzinsen in einen Aufschlag auf den Zinssatz der neuen Zinsbindungsfrist umgerechnet werden. Zusätzlich zu diesem Aufschlag erheben die Kreditgeber oft noch weitere Aufschläge, wie z. B. einen Aufschlag für das Risiko einer vorzeitigen vollständigen Rückzahlung des Kredits bei Verkauf der Sicherheiten (oft ist das Haus die Sicherheit für einen Kredit über ein Grundpfandrecht). Darüber hinaus erheben einige Kreditgeber Verwaltungsgebühren, und sofern ein Hypothekenmakler an der Zinsvermittlung beteiligt ist, werden auch von ihm Gebühren erhoben.
Ob eine Zinsvermittlung im Vergleich zu anderen Möglichkeiten, die monatlichen Kosten zu senken, interessant ist, hängt natürlich von der individuellen Situation ab. Ein wichtiger Faktor ist dabei auch die einkommensteuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Zinsvermittlung in Form von Eigenheimzinsen oder -kosten. Finanzminister Dijsselbloem hat in seinen Antworten auf parlamentarische Anfragen darauf hingewiesen, dass Gebühren für die Bereitstellung des Darlehensbetrags (einschließlich Strafzinsen, auch wenn diese gestreckt werden) abzugsfähig sind. Gebühren, die sich auf andere Rechte und Pflichten mit eigenständiger Bedeutung beziehen, sollten als nicht abzugsfähige Ausgaben abgetrennt werden (ein Beispiel für eine solche Gebühr ist der Aufschlag für das Risiko der vorzeitigen Rückzahlung). Diese Aufteilung muss nicht vorgenommen werden, solange die Summe aller Aufschläge 0,2%-Punkte nicht übersteigt. Bei der Zinsvermittlung wird die Summe der Aufschläge jedoch in der Regel höher sein.
