Landgericht Gelderland hat kürzlich entschieden, dass eine Frau nicht glaubhaft gemacht hat, dass der gesamte Betrag, den sie in ihrer Steuererklärung als Zinsen für ihre eigene Wohnung absetzt, zu ihren Lasten geht.
Zahlungen des Vaters
Diese Frau besaß eine eigene Wohnung, für die sie mehr als 60.000 € Zinsen auf ein Darlehen ihres Vaters zahlte. Ihr Vater überweist ihr jährlich etwas mehr als 40.000 €. Das Finanzamt geht davon aus, dass dieser Betrag als Ausgleich für die Zinskosten gedacht ist, sodass die Zinsen für diesen Teil nicht zu Lasten der Frau gehen. Unter dem Strich sind somit nur 20.000 € an Eigenheimzinsen abzugsfähig.
Die Frau macht geltend, dass die Zahlungen, die sie von ihrem Vater erhalten habe, Dividenden aus Aktien, die sie an einer GmbH hielt, sowie ihren Anteil an den Mieteinnahmen aus zwei Immobilien betrafen, an denen sie zur Hälfte Eigentümerin ist. Diese Behauptung belegt sie jedoch nicht mit schriftlichen Unterlagen.
Auch ihre Behauptung, sie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, über die sie nach eigenem Ermessen verfügen könne, ist nach Ansicht des Gerichts nicht plausibel. Das Gericht stützt sich dabei auf die widersprüchlichen Aussagen des Vaters sowie auf weitere Unterlagen in der Akte. Das Gericht stellt fest, dass trotz entsprechender Vereinbarungen die Dividenden aus der GmbH und die Mieteinnahmen aus den Immobilien nicht auf die Schulden angerechnet wurden.
Umkehr der Beweislast
In diesem Fall spielt allerdings eine Rolle, dass die Steuerbehörde die Beweislast erfolgreich umgekehrt hat. Das bedeutet, dass die Frau ziemlich überzeugend nachweisen muss, dass ihre Behauptungen zutreffen.
Die Beweislast ist umgekehrt, da die Frau ihre Steuererklärung falsch und unvollständig abgegeben hat. Sie hat in ihrer Steuererklärung die Anteile an der GmbH nicht angegeben (Feld 3) und es auch versäumt, eine Forderung gegenüber ihrem Vater in Feld 3 zu erfassen. Die Steuererklärungen waren von ihrem Vater erstellt worden.
Sorgfalt
Auch die Berufung der Klägerin auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Sorgfaltsgrundsatz wird vom Gericht zurückgewiesen. Sie macht geltend, dass die Steuerbehörde für einen relativ geringen finanziellen Streitwert so viele und so häufige Auskünfte eingeholt habe, dass die Untersuchung einen Eingriff in ihre Privatsphäre darstelle. Das Gericht stellt fest, dass es dem Steuerprüfer obliegt, abzuwägen, inwieweit er eine Steuererklärung durch weitere Fragen eingehender prüfen möchte. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass die Vorlage von Kontoauszügen zunächst verweigert wurde, die widersprüchlichen Aussagen des Vaters sowie das im Verhältnis zur Höhe der Hypothekenschuld geringe Einkommen der Frau.
