
Wenn du als Arbeitnehmer Geld von deinem Arbeitgeber leihst, handelt es sich dabei natürlich nicht um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Ein Darlehen bedeutet nämlich, dass Sie das Geld an Ihren Arbeitgeber zurückzahlen müssen. Ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt entsteht jedoch, wenn das Darlehen erlassen wird (Sie müssen den geliehenen Betrag dann nicht zurückzahlen) oder wenn ein Zinsvorteil vorliegt.
Zinsvorteil
Ein Zinsvorteil gilt als Sachlohn und unterliegt daher der Lohnsteuer. Bis 2011 legte die Steuerbehörde jährlich einen Referenzzinssatz fest. Wenn der Arbeitnehmer für das Mitarbeiterdarlehen Zinsen zahlte, die diesem Referenzzinssatz entsprachen (oder darüber lagen), lag kein zu versteuernder Zinsvorteil vor.
Ab 2011 muss der Arbeitgeber ermitteln, welchen Zinssatz der Arbeitnehmer auf dem freien Markt zahlen müsste. Die Differenz zwischen diesem marktüblichen Zinssatz und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Zinssatz wird als Sachlohn mit Lohnsteuer besteuert.
Der Arbeitgeber kann den Zinsvorteil im Rahmen der Arbeitskostenregelung (WKR) als Bestandteil der Endbesteuerung ausweisen. Soweit der Vorteil in den Freiraum fällt, ist er dann nicht steuerpflichtig. Soweit der Freiraum überschritten wird, zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (80% des Vorteils). Der Zinsvorteil im Zusammenhang mit einem Darlehen für die eigene Wohnung des Arbeitnehmers kann nicht als Bestandteil der Endbesteuerung ausgewiesen werden.
Wohnungsbaudarlehen
Bis einschließlich 2015 wurde der Zinsvorteil für das Mitarbeiterdarlehen, das für die Einkommensteuer als Eigenheimdarlehen galt, nicht mit Lohnsteuer belastet. Da der Zinsvorteil bei der Einkommensteuer abzugsfähig war, machte es keinen Sinn, den Vorteil zunächst mit Lohnsteuer zu belasten. Schließlich wurde die Sachleistung letztendlich durch den Abzug bei der Einkommensteuer wieder ausgeglichen.
Da die Zinsen für die eigene Wohnung nicht mehr in allen Fällen vollständig von der Einkommensteuer absetzbar sind, trifft dies nicht mehr zu. Auch der Zinsvorteil bei einem Mitarbeiterdarlehen für die eigene Wohnung gilt nun als Sachlohn und wird mit Lohnsteuer belegt.
Es gibt Pläne, den Referenzzinssatz wieder einzuführen. Dies soll dann zum 1. Januar 2020 geschehen.
Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes
Bei Landgericht Gelderland Es geht um den Fall eines Arbeitnehmers, der 1991 bei seinem Arbeitgeber ein tilgungsfreies Hypothekendarlehen aufgenommen hat. Das Darlehen gilt als Eigenheimkredit. Ab 2016 muss geprüft werden, ob der vom Arbeitnehmer gezahlte Zinssatz mindestens dem marktüblichen Zinssatz entspricht. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass ein Vergleich mit dem marktüblichen Zinssatz der Jahre 2016 und 2017 anzustellen ist. Dies kommt dem Arbeitnehmer zugute, da die Zinsen für Eigenheimdarlehen in diesen Jahren nicht allzu hoch waren.
Das Gericht entscheidet jedoch im Einklang mit der Auffassung der Steuerbehörde. Die Höhe des geschäftlichen Zinssatzes ist zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Darlehen abgeschlossen wurde. Im Jahr 1991 lag der Zinssatz deutlich über den vom Arbeitnehmer gezahlten 3,41 TP3T. Daher liegt in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich ein als Sachlohn zu versteuernder Zinsvorteil vor.
