
Die Erläuterung zur Verzinsung der Altersversorgungsverpflichtung liefert zwei neue Wörter für Scrabble – oder, wenn man so will, für Wordfeud. Dabei scheinen es sogar fröhliche Momente zu sein: die Jahrestag der Umsetzung und die Verjährungsfrist für die Leistung.
Altersversorgungsverpflichtung (ODV)
Ab dem 1. April 2017 darf die Altersversorgung eines Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) nicht mehr in Eigenverwaltung geführt werden. Der DGA hat die Wahl zwischen drei Optionen. Er oder sie kann die Altersversorgung:
- beitragsfrei in Eigenregie fortsetzen;
- Abfindung (mit einem Abschlag von 34,5% im Jahr 2017 auf den Steuerwert zum 31. Dezember 2015);
- in eine Altersversorgungsverpflichtung (AVV) umwandeln.
Die ODV richtet sich vor allem an Geschäftsführer, die nicht über die nötigen Barmittel verfügen, um die bei einer Auszahlung der Rente fällige Lohnsteuer zu begleichen. Aber auch Geschäftsführer, für die es angesichts der Steuersätze vorteilhaft ist, die Rente in regelmäßigen Raten zu beziehen, können sich natürlich für die ODV entscheiden. Ein großer Vorteil der ODV gegenüber der beitragsfreien Fortführung der Altersvorsorge in Eigenregie besteht darin, dass der Anspruch vor der Umwandlung in die ODV steuerfrei auf den steuerlichen Wert abgeschrieben wird.
Die ODV ist eine Verbindlichkeit in der Bilanz der BV. Diese Verbindlichkeit beginnt mit dem steuerlichen Wert des Rentenanspruchs zum Zeitpunkt der Umwandlung in die ODV. Diese Verbindlichkeit wird nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet, sondern jährlich verzinst. In der Auszahlungsphase verringert sich die Verbindlichkeit selbstverständlich um die Auszahlungen.
Zinsen anrechnen
Der Prozentsatz, um den die ODV erhöht wird, ist in der Durchführungsverordnung zur Lohnsteuer festgelegt. Er leitet sich aus der sogenannten U-Rendite ab. Im Jahr 2017 muss die ODV um 0,059%. Wer dachte, dass die Zinsen einfach am Ende jedes Geschäftsjahres nachberechnet werden können, irrt sich. Die zentrale Anlaufstelle für Rentenangelegenheiten (CAP) benötigt einen recht umfangreichen Beschluss, um die Regeln für die Nachberechnung der Zinsen zu erläutern.
Das CAP unterscheidet dabei drei Phasen:
- Aufschubphase;
- Jahr, in dem die ODV erstmals ausgezahlt wird;
- Auszahlungsphase.
In der Stundungsphase besteht die Wahl zwischen einer Zinsanrechnung auf die Zinsjubiläum oder zum Bilanzstichtag. Bei einer Verzinsung zum Verzinsungstag ist ein zeitanteilig berechneter Mischsatz anzuwenden.
Im Jahr der ersten Auszahlung werden die Zinsen bis zum Auszahlungsdatum aufgelaufen. Dieses Datum ist dann das Verjährungsfrist für die Leistung.
Der Auszahlungsstichtag ist dann der Zeitpunkt, zu dem in der Auszahlungsphase die Zinsen bei der ODV hinzugerechnet werden müssen. Selbstverständlich muss auch dann jährlich ein Mischungssatz festgelegt werden.
Lohnsteuer
Das CAP schließt mit dem Hinweis, dass diese Regeln für die Lohnsteuer. Führt ein kleiner Rechenfehler bei der Zinsberechnung dann zur Sanktion in Form einer (fiktiven) Rückzahlung der gesamten ODV? Diese extreme Position könnte das CAP durchaus einnehmen.
Das CAP weist am Ende des Beschlusses darauf hin, dass für die Körperschaftsteuer Man muss doch wirklich mit einem Übergangsposten arbeiten.
Wie lautete noch mal der Slogan der Steuerbehörde? „Wir können es nicht unterhaltsamer machen …“ In diesem Fall ist es auf jeden Fall einfacher!
