Gerichtshof Den Bosch hat kürzlich entschieden, dass Tischler, die Gartenhäuser aufstellen, nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständige gelten. Die sprichwörtliche Münze hätte genauso gut auch andersherum fallen können.
Das Urteil ist vor allem deshalb interessant, weil der Gerichtshof die relevanten Tatsachen und Umstände einordnet.
Wie sehen die Fakten aus?
Der Fall betrifft eine GmbH, deren Geschäftstätigkeit in der Holzverarbeitung besteht, darunter die Herstellung von Holzverbundkonstruktionen wie Gartenhäuschen und Überdachungen. Für die Errichtung dieser Gartenhäuser und Überdachungen beschäftigt die GmbH vier aus dem Ausland stammende Zimmerleute. Diese Zimmerleute sind bei der Handelskammer ihres Herkunftslandes registriert und verfügen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dieses Landes.
Im Rahmen einer Buchprüfung bei der GmbH stellt die Steuerbehörde fest, dass die Zimmerleute in einem Arbeitsverhältnis bei der GmbH tätig waren. Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2017 wird der BV eine Nachzahlung von über 300.000 € an Lohnsteuer auferlegt (zuzüglich mehr als 40.000 € an Steuerzinsen und Bußgeldern in Höhe von über 30.000 €).
Vor- und Nachteile
Nachdem das Gericht gemäß ständiger Rechtsprechung feststellt, dass die Beweislast dafür, dass zwischen den Tischlern und ihrem Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis besteht, bei der Steuerbehörde liegt, ordnet das Gericht die von der Steuerbehörde festgestellten Tatsachen in Umstände ein, die auf ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) und Umstände, die auf eine selbständige Tätigkeit hindeuten. Dabei geht es insbesondere um die Beantwortung der Frage, ob die Zimmerleute in einem Weisungsverhältnis zur GmbH arbeiten.
Umstände, die auf eine Beschäftigungsverhältnis:
- Die GmbH sorgt dafür, dass die Zimmerleute ständig beschäftigt bleiben können;
- Sie erfahren per Telefon oder SMS, an welcher Adresse sie arbeiten sollen;
- Material, Bauzeichnung und Befestigungsmaterial (sowie gegebenenfalls ein Kran) werden von der BV vorab bereitgestellt;
- Die Tischler führen die Montage gemäß der vorgelegten Bauzeichnung durch und können sich im Notfall an die BV wenden;
- Auf dem Transporter und der Arbeitskleidung der Tischler ist der Name ihres Unternehmens nicht angegeben;
- Die GmbH kümmert sich um die Kommunikation mit dem Kunden (bezüglich des Angebots, der Lieferung und Ähnlichem);
- Die GmbH trägt die letztendliche Verantwortung für die Arbeit und nimmt eventuelle Beschwerden entgegen.
Umstände, die darauf hindeuten, dass Selbstständigkeit:
- Die Tischler werden pro aufgestellter Gartenhütte oder Überdachung bezahlt;
- Sie fahren mit ihrem eigenen Fahrzeug zur Baustelle, tragen ihre eigene Arbeits- und Schutzkleidung und verwenden ihr eigenes (Hand-)Werkzeug;
- Die Tischler treten gegenüber dem Kunden nicht als Mitarbeiter der GmbH auf;
- Die GmbH berücksichtigt in ihrer Planung die Zeiträume, in denen die Zimmerleute angeben, nicht arbeiten zu wollen;
- Die Tischler nehmen nicht an Betriebsausflügen teil, besuchen keine betrieblichen Fortbildungen und es finden keine Mitarbeitergespräche mit ihnen statt;
- Bei Krankheit, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit zahlt die BV das Gehalt nicht weiter;
- Wenn die BV Beschwerden erhält, müssen die Tischler zum Kunden zurückkehren, um die Probleme zu beheben.
Nach Abwägung aller Umstände ist das Gericht der Ansicht, dass die Umstände, die auf eine selbständige Tätigkeit hindeuten, schwerer wiegen als die Umstände, die auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten. Die Nachforderungsbescheide zur Lohnsteuer werden daher aufgehoben.
