Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für 2014 erhalten, in dem ein Betrag für das nächste Jahr fällig ist, haben Sie mehr als fünf Monate Zeit, um diesen Betrag an das Finanzamt zu zahlen. Zusätzlich zu der normalen Zahlungsfrist von sechs Wochen erhalten Sie nämlich automatisch vier weitere Monate.
Intervention
Für viele Menschen wird die Einkommensteuerveranlagung 2014 im nächsten Jahr höher ausfallen als erwartet. Das liegt vor allem daran, dass die Steuerverwaltung das Auslaufen der einkommensbezogenen (Steuer-)Rabatte nicht rechtzeitig in den Systemen verarbeiten konnte. Auch die Arbeitgeber konnten dadurch einige steuerliche Änderungen nicht ausreichend berücksichtigen. Daher werden viele Menschen im nächsten Jahr eine Nachzahlung zu leisten haben. Das hat für viel Wirbel gesorgt. Deshalb gibt es jetzt ein Entgegenkommen in Form eines längeren Zahlungsaufschubs.
Längerer Zahlungszeitraum
Für alle, die einen Einkommensteuer-/Versicherungsbeitragsbescheid für 2014 erhalten, gilt automatisch eine verlängerte Zahlungsfrist. Diese umfasst nicht nur den Nachzahlungsbetrag, sondern den gesamten Veranlagungsbetrag. Die verlängerte Zahlungsfrist beträgt vier Monate und gilt zusätzlich zur normalen Zahlungsfrist von sechs Wochen. Während dieser Frist müssen keine Erstattungszinsen gezahlt werden. Dies gilt nicht für etwaige Steuerzinsen.
Wenn Sie sowohl einen Einkommensteuerbescheid für 2014 als auch einen Bescheid nach dem Krankenversicherungsgesetz (ZVW) erhalten, gilt die längere Zahlungsfrist auch für diesen Bescheid.
Datum
Die verlängerte Zahlungsfrist gilt für fällige Steuerbescheide für 2014 mit einem Fälligkeitsdatum zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 30. Juni 2016. Wenn Sie einen fälligen Einkommensteuerbescheid für 2014 mit einem Datum nach dem 30. Juni 2016 erhalten, gilt wieder die reguläre sechswöchige Zahlungsfrist.
Achten Sie darauf, dass Sie innerhalb der verlängerten Frist zahlen. Denn wenn Sie nicht innerhalb der verlängerten Frist zahlen, schulden Sie ab dem Datum, an dem die normale sechswöchige Zahlungsfrist abläuft, noch Rückforderungszinsen.
