
Aus den auf dem Forum für Steuerdienstleister (der Steuerbehörde) veröffentlichten Fragen und Antworten geht hervor, dass Schulden aus der Zeit vor der Corona-Pandemie in die Zahlungsvereinbarung zur Tilgung von Steuerschulden einbezogen werden können, für die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein besonderer Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Schulden aus der Zeit vor der Corona-Pandemie
Mit “Schulden aus der Zeit vor der Corona-Pandemie”sind die Steuern gemeint, die vor der Corona-Krise zu zahlen waren. Es handelt sich um Steuerschulden, deren Zahlungsfrist vor dem 12. März 2020 abgelaufen ist.“.
Die Schulden, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis einschließlich 31. März 2021 hätten beglichen werden müssen, sind “Corona-Schulden“.
Liegt das Zahlungsziel nach dem 31. März 2021, handelt es sich um “neu entstehende Verpflichtungen”. Für diese Verpflichtungen kann kein besonderer Zahlungsaufschub gewährt werden (allfällig jedoch ein regulärer Zahlungsaufschub).
Beispielsweise stellt die Umsatzsteuererklärung für das erste Quartal 2021 eine solche neu entstehende Verpflichtung dar: Die in dieser Erklärung ausgewiesene Umsatzsteuer muss spätestens am 30. April 2021 gezahlt werden.
Das Datum 31. März 2021 könnte je nach Entwicklung der Corona-Krise möglicherweise noch nach hinten verschoben werden.
Zahlungsmodalitäten
Für Corona-Schulden kann ein Unternehmer einen besonderen Zahlungsaufschub erhalten. Dieser Aufschub umfasst die Aussetzung aller Beitreibungsmaßnahmen während der drei Monate ab dem Datum der Antragstellung. Unternehmer, die einen besonderen Zahlungsaufschub für einen längeren Zeitraum benötigen, können bei der Steuerbehörde eine Verlängerung der dreimonatigen Frist beantragen. Dieser Antrag kann auch noch (deutlich) nach Ablauf der dreimonatigen Frist gestellt werden.
Die Corona-Schulden müssen ab dem 1. Juli 2021 in 36 gleichen monatlichen Raten getilgt werden (eine schnellere Tilgung ist natürlich zulässig). Unternehmer, die eine Verlängerung des Zahlungsaufschubs beantragt haben, dürfen jedoch auch ihre Schulden aus der Zeit vor der Corona-Krise auf diese Weise tilgen.
