Zahlungsaufschub für Unternehmer

Seit dem 1. April 2022 ist die außerordentliche Stundung von Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgelaufen. Wie lauten noch einmal die regulären Regeln für eine Zahlungsstundung?

Begleichung von Corona-Schulden

Selbstverständlich müssen Unternehmer, die im Rahmen der Regelung für einen besonderen Zahlungsaufschub (Corona-Schulden) Steuerschulden angehäuft haben, diese Schulden noch begleichen. Die hierfür geltende Zahlungsregelung beschreiben wir in unserem Informationsblatt. Sonderzahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Kurze Fristverlängerung

Unternehmer können ganz einfach einen kurzen Zahlungsaufschub beantragen. Das Einfache daran ist, dass der Zahlungsempfänger keine Prüfung vornimmt und der Aufschub einfach schriftlich oder telefonisch beantragt werden kann. Die Bedingungen für diesen kurzen Zahlungsaufschub finden Sie in Absatz 25.6.2d des Leitfadens zur Beitreibung 2008. Die Fristverlängerung gilt dann für 4 Monate.

REMEMBER: Es ist anschließend nicht möglich, den Zahlungsaufschub zu verlängern (Artikel 25.6.2c Leitfaden zur Beitreibung 2008).

Zahlungsmodalitäten

Die Steuerbehörde gewährt Unternehmern eine Zahlungsvereinbarung für maximal 12 Monate (die Vereinbarung sollte jedoch einen möglichst kurzen Zeitraum umfassen). Voraussetzungen sind, dass alle neuen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt erfüllt werden und dass für den Betrag, für den die Zahlungsvereinbarung gewährt wird, eine Sicherheit gestellt wird.

Der Zeitraum von 12 Monaten beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerbehörde den Bescheid erteilt, mit dem die Zahlungsvereinbarung genehmigt wird. Hierfür gilt der Leitfaden zur Beitreibung 2008 vorübergehend geändert. Ab dem 1. Oktober 2022 beginnt die Frist erneut mit dem letzten Zahlungstermin des Steuerbescheids.

Unter besonderen Umständen kann die Zahlungsfrist verlängert werden oder der Zahlungsempfänger kann auf die erforderliche Sicherheit verzichten: Artikel 25.6.2a Leitfaden zur Beitreibung 2008.

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