Staatssekretär Van Rij hat die Möglichkeit einer außerordentlichen Stundung von Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erneut verlängert.
Frist
Unternehmer, die ihre Steuerschulden infolge der Corona-Krise nicht begleichen können, konnten bis einschließlich 31. Januar 2022 die erweiterte Regelung für einen außerordentlichen Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen. Diese Frist wurde nun verschoben auf 31. März 2022.
Für alle Steuerschulden, die spätestens am 31. März 2022 zu begleichen sind, ist nun ein Zahlungsaufschub möglich. Die Umsatzsteuer für das erste Quartal 2022 muss spätestens am 30. April 2022 gezahlt werden. Diese Steuerschuld fällt somit nicht unter die außerordentliche Zahlungsfristverlängerung und muss daher fristgerecht beglichen werden (es sei denn, die Frist wird erneut verlängert).
Ratenzahlungsvereinbarung
Die Regelung zur Tilgung der im Rahmen der besonderen Zahlungsstundung aufgelaufenen Steuerschulden ändert sich nicht. Die Tilgung muss in 60 monatlichen Raten erfolgen, von denen die erste fällig wird am Oktober 2022. Eine schnellere Tilgung ist natürlich kein Problem.
Wichtig ist dabei, dass der Zahlungsaufschub bald nicht mehr zinsfrei ist. Derzeit beträgt der Zinssatz für die Verzugszinsen noch 0,01%. Dieser Zinssatz beträgt:
- ab dem 1. Juli 2022: 1%
- ab dem 1. Januar 2023: 2%
- ab dem 1. Juli 2023: 3%
- ab dem 1. Januar 2024: 4%
