Zählt der online erzielte Umsatz stärker für den Mietrabatt?

Während der Corona-Krise wenden sich Mieter erfolgreich an ihre Vermieter, um eine Mietminderung zu erwirken. Bei der Amtsgericht Rotterdam Es stellt sich die Frage, worauf ein solcher Mietnachlass gestützt werden soll.

Geschäft

Der Fall betrifft ein Bekleidungsgeschäft in einem gemieteten Gebäude. Während der Corona-Krise war dieses Geschäft aufgrund behördlicher Maßnahmen für einige Zeit geschlossen und über einen längeren Zeitraum nur eingeschränkt zugänglich.

Der Ladenbetreiber fordert vom Vermieter eine Mietminderung. Streitpunkt ist, worauf diese Minderung gestützt werden soll.

Anzahl der Kunden

Der Betreiber macht in erster Linie geltend, dass der Mietpreis um einen Prozentsatz gemindert werden müsse, der der Differenz der Besucherzahlen entspricht, die das Mietobjekt laut dem Besucherzählsystem des Mieters im Vergleich zu den entsprechenden Monaten des Vorjahres weniger verzeichnet habe. Das Gericht geht auf diese Behauptung nicht ein.

Das Gericht prüft, inwieweit der Umsatz des Mieters zurückgegangen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Umsatz aus Online-Verkäufen mitgerechnet werden muss. Der Umsatz aus Online-Verkäufen wurde nämlich nicht vom Mieter, sondern von einer zum selben Konzern gehörenden Gesellschaft erzielt.

Das Gericht entscheidet, dass (der Konzern des) Mieters näher darlegen muss, ob der Umsatz des Ladengeschäfts in den Webshop abgeflossen ist. Sollte dies der Fall sein, muss dieser Online-Umsatz bei der Ermittlung des für den Mietnachlass maßgeblichen Umsatzverlusts berücksichtigt werden. Dabei geht es ausschließlich um den Umsatz, der über den Webshop aus den Niederlanden erzielt wurde.

Rechtsprechung

Die Zahl der Rechtsprechungsentscheidungen zu diesem Rechtsgebiet nimmt stetig zu. Derzeit warten wir insbesondere auch auf die Antworten auf die vom Gericht Limburg an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fragen. Siehe unseren Artikel Mietminderung: Der Oberste Gerichtshof ist am Zug,

 

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