Der Oberste Gerichtshof hat über die Frage entschieden, ob bei der Bewertung von Aktienzertifikaten vom WOZ-Wert ausgegangen werden muss.
Wohnungen
Das Erbschaftssteuergesetz sieht vor, dass Wohnimmobilien im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwingend auf der Grundlage des für das Jahr des Todes oder der Schenkung geltenden WOZ-Wertes bewertet werden müssen. Der WOZ-Wert ist der Wert, den die Gemeinde jährlich in einem Bescheid festlegt. Für vermietete Wohnimmobilien gilt zusätzlich, dass der Leerstandswertkoeffizient (LWR) herangezogen werden muss, da der WOZ-Wert auf der Grundlage der Annahme ermittelt wird, dass die Wohnimmobilie frei verfügbar ist.
Spende von Zertifikaten
In der Fall Vor dem Obersten Gerichtshof ging es um die Schenkung von Anteilszertifikaten an einer GmbH durch den Vater an seine Tochter. Zum Vermögen der GmbH gehört ein Immobilienportfolio, das größtenteils aus (vermieteten) Wohnungen besteht. Das Berufungsgericht Amsterdam entschied, dass auch für die Wertermittlung dieser Zertifikate der Wert der Wohnungen auf den WOZ-Wert festgesetzt werden müsse und dass dabei die LWR zu berücksichtigen sei.
Der Oberste Gerichtshof hält diese Auslegung des Berufungsgerichts jedoch für zu weit gefasst: Die Bewertung von Aktienzertifikaten erfolgt nicht zwingend auf der Grundlage des WOZ-Wertes und des LWR der (vermieteten) Wohnungen, die zum Vermögen der BV gehören. Anschließend fügt der Oberste Gerichtshof hinzu, dass sowohl der WOZ-Wert als auch der LWR als Hilfsmittel bei der Bewertung der Zertifikate herangezogen werden dürfen.
Dies erscheint uns als eine berechtigte Differenzierung des Obersten Gerichtshofs. In der gegenwärtigen Situation, in der der tatsächliche Wert vieler Wohnimmobilien über dem WOZ-Wert liegt, werden wohl nur wenige Einwände dagegen haben, dass der Wert von (Zertifikaten für) Aktien anhand des WOZ-Werts ermittelt wird. Bei erheblichen Abweichungen kann die Steuerbehörde jedoch geltend machen, dass das verwendete Bewertungsinstrument korrigiert werden muss. Liegt der WOZ-Wert über dem wirtschaftlichen Wert der Immobilie, kann der Empfänger der Erbschaft oder Schenkung ebenso vorgehen, allerdings mit umgekehrter Gewichtung. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass beispielsweise aus Gründen der Einfachheit der WOZ-Wert und der LWR zwingend herangezogen werden müssen, muss er dies im Gesetz festschreiben.
