Wohnung in einer GmbH: WOZ-Wert

Appellationsgericht Amsterdam beschließt, dass für die Bewertung der Anteile an einer BV in Bezug auf die zum Vermögen der BV gehörenden Wohnungen der WOZ-Wert herangezogen werden muss.

Keine Arbeitsanweisung

Der erste Diskussionspunkt betrifft die Frage, ob die von der BV vermieteten Wohnungen als materielles Unternehmen gelten. Ist dies der Fall, kann bei dem Erwerb der (Zertifikate für) Anteile an der BV im Rahmen der Schenkungssteuer die Unternehmensnachfolgeregelung (BOR) in Anspruch genommen werden.

Diese bedingte Befreiung darf die Empfängerin der geschenkten Anteile jedoch nicht in Anspruch nehmen, da sie nicht glaubhaft machen kann, dass die Kriterien “Arbeit-Plus” und “Rendite-Plus” erfüllt sind: dass bei den Wohnungen, bei denen ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand erforderlich ist, eine überdurchschnittliche Rendite erzielt wird.

WOZ-Wert

Die Bewertung auf der Grundlage des WOZ-Wertes gilt als verbindliche Bewertungsgrundlage für Wohnimmobilien im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass diese Bewertungsregel nur für Wohnimmobilien gilt, die zum Privatvermögen des Schenkenden gehören. Sie gilt daher nicht für Wohnimmobilien einer GmbH, deren Anteile verschenkt werden. Das Gericht leitet jedoch aus Zweck und Sinn des Gesetzes ab, dass die Bewertungsregel entsprechend anzuwenden ist und dabei auf der Grundlage der Leerstandsquote auch der Wertverlust zu berücksichtigen ist, der sich aus der Tatsache ergibt, dass die Wohnimmobilien vermietet sind (mittlerweile ist Letzteres etwas weniger relevant, da in den meisten Fällen die Leerstandsquote 100% des WOZ-Wertes entspricht).

Latente Steuern

Bei der Bewertung der (Zertifikate der) Aktien muss auch die latente Körperschaftsteuer auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Buchwert der Immobilien berücksichtigt werden. In diesem Punkt folgt das Gericht nicht der Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hatte die latente Körperschaftsteuer auf 25%, den im betreffenden Jahr geltenden Nominalsatz für die Körperschaftsteuer. Das Gericht folgt nicht dem Argument, dass (ein Teil) der Wohnungen verkauft werden müsse, um die Schenkungssteuer zu begleichen. Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht, dass die Erhebung der Körperschaftsteuer durch die Inanspruchnahme der Reinvestitionsrücklage vermieden werden kann. Das Gericht gelangt zu einer latenten Körperschaftsteuer in Höhe von 15%, was mit der Auffassung der Steuerbehörde übereinstimmt und nach Ansicht des Gerichts auch der im betreffenden Jahr (2015) üblichen Praxis entspricht.

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