Wohnung für die informelle Pflege oder „Känguru-Wohnung“

Hast du vor, deine (Schwieger-)Mutter, deinen (Schwieger-)Vater oder beide bei dir aufzunehmen? Oder möchtest du eine eigenständige Wohneinheit oder ein luxuriöses Gartenhaus auf deinem Grundstück errichten, damit darin gewohnt werden kann? In diesem Fall bist du sicher neugierig, welche Möglichkeiten es gibt und welche steuerlichen Auswirkungen dies mit sich bringt.

Wohnung für pflegende Angehörige

Eine Pflegewohnung ist eine eigenständige vorübergehend Eine Wohneinheit, die auf dem Grundstück des Haupthauses steht. Dabei kann es sich beispielsweise um ein luxuriöses Gartenhaus oder eine vorübergehend aufgestellte Pflegeeinheit handeln. Der pflegende Angehörige wohnt im Haupthaus und die pflegebedürftige Person in der separaten Pflegeeinheit. Wenn die Pflege durch den pflegenden Angehörigen endet, darf die Pflegeeinheit nicht mehr genutzt werden. Eine Genehmigung ist unter bestimmten Voraussetzungen seit November 2014 in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich. Allerdings müssen die Vorschriften des Bauverordnung.

Känguru-Wohnung

Ein „Känguru-Haus“ ist eine Kombination aus zwei eigenständigen Wohneinheiten unter einem Dach. Jede Wohneinheit kann über einen eigenen Eingang und eigene Einrichtungen verfügen, es ist jedoch auch möglich, dass sie einen gemeinsamen Eingang haben. Die Wohneinheiten behalten grundsätzlich dieselbe Hausnummer, und die Bewohner sind unter derselben Adresse gemeldet; dies kann jedoch durch eine Aufteilung auch anders geregelt werden. Hierfür muss bei der Gemeinde eine Genehmigung beantragt werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass eine Betreuungsbeziehung zur (Schwieger-)Mutter und/oder zum (Schwieger-)Vater besteht.

Kurzer Überblick über die steuerlichen Auswirkungen von Pflegewohnungen und „Känguru“-Wohnungen

AuswirkungenWohnung für pflegende Angehörige (vorübergehend!)Känguru-Wohnung
WOZ-WertSeit 2017 gilt, dass eine Pflegewohnung bei der Ermittlung des WOZ-Wertes nicht berücksichtigt wird.Wenn der Nutzer das Recht (Nutzungs- und Wohnrecht) hat, den Teil der Wohnung zu nutzen und dort zu wohnen, obwohl er nicht Eigentümer der Wohnung ist, muss dieser als eigenständiges WOZ-Objekt eingestuft werden.
Kosten sind steuerlich absetzbarNein, es handelt sich um eine Investition in eine vorübergehende Unterkunft. Nach Beendigung der informellen Pflege muss die Unterkunft wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden.Die für den Umbau des Wohnbereichs des anderen Nutzers entstandenen Kosten sind nicht abzugsfähig, da dieser Teil nicht (mehr) als Eigenheim gilt. Dieser Teil der Wohnung wird von Box 1 in Box 3 umgebucht, was steuerliche Konsequenzen haben kann.
HypothekenzinsenDie für eine Hypothek auf die vorübergehende Wohnung gezahlten Zinsen sind nicht abzugsfähig.Die gezahlten Hypothekenzinsen für die Hypothek auf den Wohnbereich des anderen Nutzers sind nicht abzugsfähig, da dieser Teil nicht als Eigenheim gilt.
Kasten 3Der Wert einer vorübergehenden Pflegewohnung fällt nicht unter Box 3.Der Teil der Wohnung, in dem die (Schwieger-)Mutter oder der (Schwieger-)Vater wohnen wird, fällt ebenso wie die damit verbundene Schuld unter Box 3.

Auswirkungen der steuerlichen Partnerschaft, der Partnerschaft im Hinblick auf Zulagen

Durch eine Pflege- oder „Känguru“-Wohnung kannst du mit mehreren Personen unter derselben Adresse zusammenleben. Du kannst nur mit einer Person als steuerlicher Partner gelten. Wenn dies dein Ehepartner ist und bleibt, ist das kein Problem. Wenn du jedoch als Alleinstehender mit deiner alleinstehenden Mutter oder deinem alleinstehenden Vater zusammenziehst, können die Folgen als steuerliche Partner erheblich sein.

Wenn du durch das Zusammenleben auch zum „Zuschlagspartner“ geworden bist, müssen die Einkommen für die Zuschläge zusammengerechnet werden. Dies kann zur Folge haben, dass du weniger oder gar keinen Anspruch mehr auf Mietzuschuss, Gesundheitszuschuss und/oder kindgebundenes Budget hast. Dies kann auch Auswirkungen auf den Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag haben.

AOW-Leistung, Anw-Leistung / Rente

Die Höhe der Leistungen hängt von der Wohnsituation des Leistungsberechtigten ab. Für AOW-Berechtigte, die zuvor alleinstehend waren und aufgrund einer veränderten Lebenssituation nun mit einem unverheirateten Sohn oder einer unverheirateten Tochter zusammenleben und somit einen gemeinsamen Haushalt führen, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der AOW-Leistung. Außerdem kann der Anspruch auf eine Anw-Leistung erlöschen, wenn ein Anspruchsberechtigter länger als 6 Monate mit jemandem zusammenlebt. Darüber hinaus kann dies auch Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Rentenleistung haben.

 

Sollten Sie neugierig geworden sein, welche konkreten Auswirkungen dies auf Ihre persönliche Situation hat, wenden Sie sich bitte an einen unserer Berater.

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