Ausgaben, die eine BV ausschließlich für die privaten Bedürfnisse ihres Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) tätigt, sind nicht vom Gewinn abzugsfähig.
Entscheidungsbaum
Wir haben den Entscheidungsbaum zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen vom Unternehmensgewinn bereits mehrfach skizziert.
- Wurden die Ausgaben im Interesse des Unternehmens getätigt? (Nein: Ausgaben nicht abzugsfähig / Ja: Weiter mit 2).
- Wurden die Ausgaben (teilweise) zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Geschäftsführers getätigt? (Ja: Ausgaben für diesen Teil sind nicht abzugsfähig / Nein / Für diesen Teil der Ausgaben: Fahren Sie mit 3 fort).
- Würde ein vernünftig denkender Unternehmer im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen des Unternehmens Ausgaben in derselben Höhe tätigen? (Nein: Ausgaben für diesen Teil sind nicht abzugsfähig / Ja: Die Ausgaben (für diesen Teil) sind abzugsfähig).
Kauf und Renovierung einer Immobilie
Das Gericht in ‘s-Hertogenbosch hat kürzlich in einem Fall bezüglich der Frage, ob die von der BV getätigten Ausgaben für den Erwerb und den Umbau einer Wohnung für den Geschäftsführer zu Lasten des Gewinns verbucht werden können. Der Geschäftsführer ist alleiniger Gesellschafter der GmbH. Neben dem Geschäftsführer sind auch sein Sohn und seine Tochter Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten verlässt der Geschäftsführer die Wohnung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb (die Betriebswohnung) und zieht in die neue Wohnung ein. Er mietet diese Wohnung von der GmbH. Seine Tochter, die die Aufsicht über das Unternehmen führt, bezieht die Betriebswohnung. Einige Jahre später überträgt der Geschäftsführer die Anteile der GmbH an seine Tochter.
Nach einigen Jahren erwirbt der Geschäftsführer die neue Immobilie von der GmbH zum geschätzten Wert. Die GmbH macht einen (erheblichen) Buchverlust von ihrem Gewinn ab. Die Steuerbehörde erkennt den Abzug dieses Buchverlusts nicht an und korrigiert darüber hinaus die in den Vorjahren in Bezug auf die Immobilie zu Lasten des Gewinns verbuchten Abschreibungskosten.
Geschäftlich?
Der Geschäftsführer ist der Ansicht, dass die von der GmbH für den Erwerb und den Umbau der Wohnung getätigten Ausgaben geschäftlich begründet sind. Das Gericht folgt der Argumentation, dass im Zusammenhang mit der erforderlichen Aufsicht über den landwirtschaftlichen Betrieb (intensive Jungviehzucht) eine in der Nähe des Betriebs gelegene Wohnung erforderlich ist. Die Aufsicht über den Betrieb wurde nicht (mehr) vom Geschäftsführer, sondern von seiner Tochter ausgeübt. Der Umstand, dass die Tochter die Betriebswohnung bewohnen muss, bedeutet jedoch nicht, dass der Erwerb und der Umbau der vom Geschäftsführer bezogenen neuen Wohnung in erster Linie den privaten Bedürfnissen des Geschäftsführers dienen.
Das Gericht führt ferner aus, dass die Kosten für die neue Immobilie in einem derart unverhältnismäßigen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, den sie für das Unternehmen erbringen können, dass kein vernünftig denkender Unternehmer behaupten kann, dass im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen des Unternehmens gehandelt wurde. Und selbst wenn es vorkommen sollte, dass die GmbH auf eigene Rechnung eine Immobilie erwirbt und zugunsten eines zukünftigen Käufers umbaut, ist nicht ersichtlich, dass das Risiko eines teilweisen Verlusts dieser Investition zu Lasten und auf Risiko der GmbH verbleiben würde.
