WKR 2015 - Entwicklungen (2)

Der Staatssekretär im Finanzministerium, Wiebes, hat in einem 133 Seiten umfassenden Vermerk als Reaktion auf den Bericht die Fragen beantwortet, die im Ständigen Finanzausschuss des Parlaments zum Gesetzentwurf „Steuerplan 2015“ gestellt worden waren (siehe auch: https://vwg.nl/nieuws/wkr-2015-ontwikkelingen-1/). Dazu gehören auch die Fragen zur Arbeitskostenregelung (WKR), die ab dem 1. Januar 2015 für alle Abzugsverpflichteten (Arbeitgeber) gelten soll.

Denn das ist einer der Punkte, die Wiebes hervorhebt: Es ist tatsächlich vorgesehen, dass die WKR ab dem 1. Januar nächsten Jahres für alle gilt. Die Verschiebung des Abrechnungszeitpunkts auf den ersten Erklärungszeitraum nach Ablauf des Kalenderjahres führt laut dem Staatssekretär dazu, dass die Abzugsverpflichteten faktisch erst Anfang 2016 (wirklich) mit der WKR konfrontiert werden. Unserer Meinung nach ein etwas weit hergeholtes Argument: Jeder sorgfältig handelnde Unternehmer möchte nämlich rechtzeitig wissen, ob er Anfang 2016 mit einem zusätzlichen Kostenposten von 80% konfrontiert wird, wenn der Freiraum im WKR überschritten wird. Und dafür ist es absolut notwendig, dass so schnell wie möglich Klarheit darüber herrscht, wie die WKR nun genau ausgestaltet wird. Wiebes teilt außerdem mit, dass die Steuerbehörde eine umfassende Informationskampagne gestartet hat, unter anderem über das spezielle Internetportal: www.belastingdienst.nl/wkr.

Wiebes hat festgestellt, dass die WKR in unerwünschter Weise genutzt wird. Vor allem große Unternehmen scheinen den Spielraum der WKR nutzen zu wollen, um ihren Mitarbeitern (erhebliche?) Boni steuerfrei zu gewähren. Es gibt sogar Anzeichen dafür, dass versucht wird, auf diese Weise das Gesetz zur Begrenzung von Spitzengehältern zu umgehen. Obwohl der Staatssekretär noch vor nicht allzu langer Zeit vermutete, dass dies keine so großen Auswirkungen haben würde, kündigt er nun an, dass er die missbräuchliche Nutzung durch eine Verschärfung des bereits seit 2011 im WKR angewandten Üblichkeitskriteriums bekämpfen will. Wie dies geschehen soll, macht er noch nicht deutlich. Dies wird so bald wie möglich folgen. Inwieweit kleine und mittlere Unternehmen davon betroffen sein werden, ist daher noch unklar. Der Staatssekretär bekräftigt jedoch, dass das Üblichkeitskriterium dazu dient, Exzesse zu verhindern.

Eine klare Antwort (wie erwartet) gibt es hingegen zu den Fragen bezüglich der ehrenamtlichen Mitarbeiter. Solange ein ehrenamtlicher Mitarbeiter ausschließlich Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen mit einem Gesamtwert von 150 € pro Monat und 1.500 pro Jahr, gilt das Rechtsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, und die Aufwandsentschädigung für Freiwillige stellt selbstverständlich kein Arbeitsentgelt dar (die Aufwandsentschädigung für Freiwillige gehört dann natürlich auch nicht zur Lohnsumme, auf deren Grundlage der Freiraum von 1,2% berechnet wird). Bei Überschreitung der genannten Beträge muss geprüft werden, ob es sich um (Lohn aus) einem Arbeitsverhältnis handelt.
ACHTUNG also OP: Ein ehrenamtlich Tätiger, der in einem Kalenderjahr Geldzuwendungen und Sachleistungen bis zu 1.500 € (und 100 € pro Monat) erhält und beispielsweise im Dezember ein Weihnachtspaket erhält, darf dieses Weihnachtspaket NICHT im Rahmen des Freibetrags des Gebers entgegengenommen werden (und überschreitet mit dem Weihnachtspaket die Grenzwerte, wodurch die Freiwilligenregelung sogar nicht mehr gilt!).

Das neue Notwendigkeitskriterium wird in dem Vermerk nicht wesentlich konkreter ausgestaltet. Der Staatssekretär kündigt jedoch an, dass er gegen das Urteil des Amsterdamer Berufungsgerichts vom 25. September 2014 Revision einlegen wird. In diesem Urteil stufte das Gericht in einem Fall, der unter die Übergangsregelung fiel, ein iPad als Kommunikationsmittel und nicht als Computer ein.

Dem Vermerk ist der Entwurf der Durchführungsbestimmungen beigefügt, in dem die neue gezielte Befreiung für Arbeitsmittel geregelt ist. Darin werden einerseits Arbeitsschutzausstattungen erfasst, die ganz oder teilweise am Arbeitsplatz genutzt oder verbraucht werden, und andererseits Hilfsmittel, die auch an anderen Orten genutzt oder verbraucht werden und (nahezu) ausschließlich geschäftlich genutzt werden. Diese Posten sind derzeit unter den Nullbewertungen erfasst, wodurch nur Sachleistungen und keine Geldleistungen von den Lohnsteuern ausgenommen bleiben können. Ergänzend werden auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die nicht am Arbeitsplatz stattfinden, unter die gezielte Befreiung eingeordnet.

Dem Antrag, die spezifische Ausnahmeregelung für das Dienstfahrrad beizubehalten, wird nicht stattgegeben. Fahrradpläne müssen daher tatsächlich im Rahmen des Freibetrags (1,21 TP3T der Lohnsumme) berücksichtigt werden. Auch andere Anträge, bestimmte Posten (Parken an anderen Orten, Betriebsausflüge außerhalb des Arbeitsortes, Arbeitskleidung und -schuhe im Sportbereich usw.) doch nicht dem Freiraum zuzuordnen, werden abgelehnt.

Das Kriterium für die Konzernregelung – eine Beteiligung von 95% oder mehr – bezieht sich ausschließlich auf das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum. Dabei wird vom nominal eingezahlten Kapital ausgegangen, und es erfolgt keine Prüfung anhand der Verteilung der Stimmrechte. Hier soll ein einfaches Kriterium angewendet werden.
Der Staatssekretär bestätigt, dass die durch die Anwendung der Konzernregelung entstehende gesamtschuldnerische Haftung auf die gemäß dem WKR geschuldete Steuer beschränkt bleibt (also auf die 80%-Endabgabe auf den Betrag, um den der Freiraum von 1,2% der Lohnsumme überschritten wird).

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