WKR 2015 - Entwicklungen (3)

Am 30. Oktober wurden die schriftlichen Antworten von Staatssekretär Wiebes auf die Fragen veröffentlicht, die im Rahmen der Beratung des Steuerplans 2015 im Ständigen Finanzausschuss des Parlaments gestellt worden waren. Selbstverständlich waren darunter auch Fragen zur Arbeitskostenregelung (WKR).

Auf die Frage, ob es noch möglich ist, etwas für das Fahrrad zu regeln, lautet die Antwort weiterhin „nein“. Laut Wiebes nutzen nur 21% der Arbeitgeber die derzeitigen Möglichkeiten für eine Fahrradregelung, und zwei Drittel von ihnen tun dies über eine Cafeteria-Regelung (der Arbeitnehmer bezahlt das Fahrrad dann selbst). Darüber hinaus können Arbeitgeber die Fahrradregelung über den „freien Spielraum“ des WKR fortsetzen oder über eine steuerfreie Kilometerpauschale für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ein Dienstfahrrad im Rahmen einer Cafeteria-Regelung steuerfrei außerhalb des freien Spielraums bereitstellen.

Auch auf die Frage, ob eine Leistung für den Betriebsausflug und/oder den Betriebsumtrunk hinzugefügt werden kann, lautet die Antwort negativ. Diese Sachleistungen müssen zu Lasten des freien Spielraums gehen. Dies gilt auch für betriebliche Ausflüge mit sozialem Charakter. Wiebes weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Reise- und Aufenthaltskosten unter die entsprechende Freistellung fallen dürfen.

Es wird bestätigt, dass die Bereitstellung von Fitnessangeboten am Arbeitsplatz steuerfrei ist (mit Null bewertet wird). Für arbeitsbezogene Fitness gilt eine gezielte Steuerbefreiung, unabhängig davon, ob die Fitness am Arbeitsplatz stattfindet. Unter arbeitsbezogener Fitness versteht man die Aufrechterhaltung der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen körperlichen Fitness. Auch Fitnessmaßnahmen im Zusammenhang mit Risiken, die der Arbeitgeber für die Gesundheit der Arbeitnehmer sieht und die er durch ein gezieltes Fitnessprogramm in seinem Arbeitsschutzplan beseitigen möchte, sind gezielt steuerbefreit (als Arbeitsschutzvergütung oder -leistung). Andere Fitnessmaßnahmen können auf Wunsch, bewertet zum Rechnungswert (einschließlich Mehrwertsteuer), im „Freiraum“ verbucht werden.

Genau wie beim Thema Fitness möchte Wiebes das Ungleichgewicht zwischen dem Parken am Arbeitsplatz (steuerfrei) und dem Parken an anderen Orten (steuerpflichtig, gegebenenfalls im öffentlichen Raum) nicht beseitigen. Er hält dies für beide Kategorien für praktisch nicht umsetzbar.

Auch das Plädoyer, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, die Arbeitskleidung – deren Bereitstellung mit Null bewertet wird, da die Kleidung am Arbeitsplatz verbleibt – mit nach Hause zu nehmen, um sie dort zu reinigen, findet beim Staatssekretär kein Gehör.

Die bereits angekündigte Verschärfung im Zusammenhang mit der (möglichen) Tarifarbitrage bei Boni (hohe Prämien im Rahmen des „freien Spielraums“ oder Besteuerung gemäß der 80%-Endbesteuerung, die auf den Betrag erhoben wird, um den der „freie Spielraum“ überschritten wird) ist erst Anfang 2015 im Gesetzentwurf zum Steuer-Sammelgesetz 2015 zu erwarten.

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