Der ständige Finanzausschuss des Repräsentantenhauses hat den Entwurf des Steuerplans 2015 geprüft. Wie erwartet, haben die Abgeordneten nach der großen Aufmerksamkeit in der (Fach-)Presse viele Fragen (fast 12 A4-Seiten). Die Antworten auf diese Fragen werden am Freitag, den 17. Oktober 2014 erwartet. Im Folgenden werden einige der Fragen kurz beschrieben. Der vollständige Bericht kann auf Wunsch auf der Website der Abgeordnetenkammer eingesehen werden.
Natürlich stellt sich für verschiedene Kategorien von Zulagen und Sachleistungen die Frage, ob sie nicht auch unter die fortbestehende Rabattregelung für Arbeitnehmer und/oder das neue Erforderlichkeitskriterium fallen können. Die verschiedenen Interessenvertretungen tun ihre Arbeit. Könnten neben Werkzeugen, Computern, Kommunikationsmitteln und dergleichen nicht auch Dinge wie Fahrräder, Fitness, (Arbeits-)Kleidung, Betriebsausflüge und anderes einbezogen werden? Eine weitere Frage ist, ob das Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers unter die gezielte Freistellung (Erforderlichkeitskriterium) fällt und wie man in diesem Fall mit Pauschalangeboten umgeht.
Es liegt auf der Hand, dass das neue Erforderlichkeitskriterium näher erläutert werden muss. Wie wird die Steuerbehörde dies nun konkret prüfen? Und setzt sich das Finanzamt dann nicht zu sehr auf den Stuhl des Unternehmers?
Eine weitere Frage ist, ob das Arbeitsplatzkriterium im Rahmen der Nullbewertung nicht zu einer ungerechten Situation für Wanderarbeitnehmer führt. Für die letztgenannte Kategorie würde mehr in den Lohn einfließen als für einen Arbeitnehmer, der an einem festen Arbeitsplatz arbeitet.
Die Unterscheidung zwischen Sachleistungen am Arbeitsplatz (die oft mit Null bewertet werden) und Zulagen/Auslagen außerhalb des Arbeitsplatzes wird häufig missverstanden. Als Beispiele werden Firmengetränke am Arbeitsplatz im Gegensatz zu Getränken an anderen Orten und Parkplätze für Mitarbeiter mit eigenem Auto am Arbeitsplatz oder anderswo genannt.
CDA und SP fragen an, wie Institutionen, die auf viele Freiwillige angewiesen sind (Kultur-, Natur-, Sport- und Sozialorganisationen), im Rahmen des WKR behandelt werden. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob Vergütungen für Freiwillige als Lohnkosten für die Berechnung des Freiraums (1,2% der Lohnkosten) angesehen werden können.
Steuerpraktiker wird es nicht überraschen, dass immer wieder die Frage aufgeworfen wird, wie der Begriff “Zinsen” im Rahmen der neuen Konzernregelung auszulegen ist. Es wird auch zu Recht in Frage gestellt, ob es sinnvoll ist, eine vierte separate Gruppenregelung in das niederländische Steuerrecht einzuführen.
Und ja, die (nicht unberechtigte) Frage, ob es nicht klug wäre, doch noch ein weiteres Jahr Übergangsregelungen zuzulassen, steht auch in dem Bericht!
Sobald die Antworten veröffentlicht sind, werden wir uns bei Ihnen melden.
