Wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Am 17. März 2020 hat die Regierung ein neues und umfassenderes Maßnahmenpaket vorgestellt. Die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung wurde dabei außer Kraft gesetzt.

 

 

Die Regierung hat in einem Parlamentsschreiben Sie hat die Maßnahmen skizziert, die sie ergreifen will, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus so weit wie möglich zu begrenzen. Dabei handelt es sich sowohl um bestehende als auch um neue Maßnahmen.

Arbeitszeitverkürzung

Die Möglichkeit, eine Arbeitszeitverkürzung zu beantragen und dabei Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, ist eine bestehende Regelung. Wir erläutern diese Regelung in unserem Artikel Arbeitszeitverkürzung (im Zusammenhang mit dem Coronavirus).

Ausweitung der Bürgschaftsregelung für KMU-Kredite

Im Rahmen der Regelung „Bürgschaft für KMU-Kredite“ (BMKB) bürgt der Staat für Finanzierungen, die an KMU vergeben werden. Die Regierung strebt an, bis Ende März eine vorübergehende Ausweitung dieser Regelung einzuführen, damit KMU mit soliden Zukunftsaussichten weiterhin finanziert werden können.

Im Rahmen des derzeitigen BMKB-Programms bezieht sich die Bürgschaft auf 50% des vom Kreditgeber (in der Regel eine Bank) gewährten Kredits. Dieser Betrag wird auf 75% des gewährten Kredits erhöht. Der Staat bürgt anschließend für 90% des Bürgschaftskredits. Die Maßnahme ist für Überbrückungskredite oder die Aufstockung von Kontokorrentkrediten für maximal ein Jahr vorgesehen. Darüber hinaus werden einige weitere Bedingungen des BMKB gelockert.

Steuerwesen

Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, kann ein außerordentlicher Zahlungsaufschub für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer gewährt werden. Dieser außerordentliche Zahlungsaufschub wird von der Steuerbehörde gewährt, wenn der Unternehmer schriftlich darlegt, dass seine Zahlungsfähigkeit durch die Corona-Krise beeinträchtigt ist. Sobald dieser Antrag bei der Steuerbehörde eingegangen ist, wird die Beitreibung ausgesetzt.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlungsaufschub muss manuell erfolgen. Daher werden sich die Bearbeitungszeiten voraussichtlich verlängern. Um Unternehmern weiter entgegenzukommen, werden Säumniszuschläge für die nicht (rechtzeitige) Zahlung nicht erhoben oder zurückerstattet.

Es versteht sich von selbst, dass Unternehmer, die davon ausgehen, dass ihr Einkommen niedriger ausfallen wird als der Betrag, auf dem ihr vorläufiger Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid für 2020 basiert, einen Antrag auf Herabsetzung dieses Bescheids stellen können.

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