Wird es 2020 keine Aushilfskräfte mehr geben?

Wenn Sie mit Aushilfskräften (Null-Stunden- oder Min-Max-Verträge) arbeiten, besteht die Möglichkeit, dass Sie ab dem kommenden Januar diese flexible Art der Einsatzplanung für die Aushilfskräfte, die bereits bei Ihnen beschäftigt sind, nicht mehr nutzen können.

WAB

Die Gesetz zur Ausgewogenheit auf dem Arbeitsmarkt (WAB), das am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, enthält ein Paket mit verschiedenen neuen Maßnahmen. Eine wichtige und weitreichende Änderung betrifft die Leiharbeitnehmer.

Aushilfskräfte

Ab dem 1. Januar nächsten Jahres sind Sie als Arbeitgeber nämlich verpflichtet, einem Zeitarbeitnehmer, der seit mindestens 12 Monaten bei Ihnen beschäftigt ist, feste Arbeitszeiten anzubieten. Sie müssen der Aushilfskraft dann schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) ein Angebot für feste Arbeitszeiten unterbreiten, das auf der durchschnittlichen Anzahl der in den letzten 12 Monaten geleisteten Arbeitsstunden basiert.

Beispiel:

Mit einem Arbeitnehmer wurden zweimal Null-Stunden-Verträge vereinbart, beide Male für eine Laufzeit von 12 Monaten. Der letzte Vertrag endet am 1. September 2020. Am 1. Januar 2020 müssen Sie als Arbeitgeber diesem Aushilfskraft ein schriftliches Angebot unterbreiten, zu festen Arbeitszeiten tätig zu sein. Schließlich ist der Zeitarbeitnehmer am 1. Januar 2020 bereits seit mehr als 12 Monaten beschäftigt. Das Angebot muss bis zum 1. Februar 2020 unterbreitet werden (Übergangsrecht). Angenommen, der Zeitarbeitnehmer hat im Jahr 2019 durchschnittlich 10 Stunden pro Woche gearbeitet, dann sind Sie verpflichtet, diese Stunden als feste Arbeitszeit anzubieten..

Es handelt sich hierbei um eine Angebotspflicht, das heißt, die Aushilfskraft darf das Angebot ablehnen. Für Aushilfskräfte kann es unter Umständen auch nachteilig sein, wenn sie die festen Arbeitszeiten akzeptieren. Sie können dann nämlich verpflichtet werden, an festen Tagen und zu festen Zeiten zur Arbeit zu erscheinen. Lehnt die Aushilfskraft das Angebot ab, muss dies jedoch schriftlich (beispielsweise per E-Mail) bestätigt werden. Als Arbeitgeber sind Sie anschließend weiterhin verpflichtet, dieses Angebot alle 12 Monate zu unterbreiten.

Unterstützung

Die Leiharbeit wird also durch die neuen Maßnahmen im Jahr 2020 nicht verschwinden, aber die Leiharbeitnehmer erhalten bei einem langfristigen Arbeitsverhältnis mehr Rechte. VWG Lohnbuchhaltung Wir können Sie natürlich dabei unterstützen, die unter diese Regelung fallenden Aushilfskräfte zu erfassen, die durchschnittliche Stundenzahl zu berechnen sowie das Schreiben (Muster) für die Unterbreitung des Angebots zu erstellen.

Tipps

Allgemein

Beachten Sie bei der Einstellung von Aushilfskräften die oben genannte Gesetzesänderung sowie bei einer eventuellen Verlängerung eines Vertrags mit einer Aushilfskraft. Unter bestimmten Umständen kann es beispielsweise sinnvoll sein, mit einer Aushilfskraft lediglich ein Arbeitsverhältnis von insgesamt 11 Monaten einzugehen. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, den Vertrag einer Aushilfskraft nicht zu verlängern, um so die Flexibilität zu bewahren.

Gastronomie

Im aktuellen Tarifvertrag für das Gastgewerbe gilt zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen, dass du als Arbeitgeber einem Aushilfsmitarbeiter pro Zeitraum von 52 Wochen mindestens 156 Arbeitsstunden anbieten musst. Stellen Sie sicher, dass Sie dieses Angebot schriftlich festhalten (beispielsweise per E-Mail), damit Sie jederzeit nachweisen können, dass Sie diese Anforderung erfüllt haben.

Geltendes Recht

Abschließend ist es wichtig zu wissen, dass diese Gesetzesänderung teilweise auf bereits bestehende Rechtsvorschriften zurückgeht. Im Gesetz ist nämlich zum Schutz der Aushilfskraft bereits festgelegt, dass eine Aushilfskraft, die mehr als drei Monate lang mehr oder weniger strukturell und regelmäßig zum Einsatz gekommen ist, in diesem Fall davon ausgehen kann, dass die durchschnittliche Anzahl der in den letzten drei Monaten geleisteten Arbeitsstunden zu ihren festen Arbeitszeiten geworden ist (Art. 7:610b BW). Setzen Sie eine Aushilfskraft also auch wirklich als Aushilfskraft ein! Das bedeutet: Einsatz bei Arbeitsspitzen, als Vertretung bei Krankheit, während Urlaubszeiten usw.

 

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