
Schon wieder ein Artikel über Selbstständige, werden Sie sich vielleicht denken? Ja, es gibt wieder Neuigkeiten in diesem Bereich, aber ob diese Neuigkeiten die Unruhe, worüber wir letzte Woche geschrieben haben, den Selbstständigen und ihren Auftraggebern nimmt? Wir glauben nicht! Dass die Steuerbehörde einen Einblick in ihre Arbeitsweise gewährt, ist jedoch sehr sinnvoll.
Bewertungsrahmen
Die Neuigkeit ist, dass die Finanzamt die Leitfaden DBA bekannt gegeben. Der vollständige Titel dieses Artikels lautet: Leitfaden zum Bewertungsrahmen für Vereinbarungen über Arbeitsverhältnisse (DBA-Leitfaden). Damit kommt die Steuerbehörde einem Versprechen von Staatssekretär Wiebes nach, das er während der Beratung des DBA-Gesetzentwurfs (über die Abschaffung der VAR) im Oberhaus. Schließlich muss man sich als Minister etwas einfallen lassen, um seinen Gesetzentwurf durch das Parlament (bzw. die Parlamente) zu bringen.
In dem Leitfaden erläutert die Steuerbehörde, nach welchen Kriterien sie die ihr vorgelegten (Muster-)Verträge daraufhin prüft, ob der Selbstständige, der gemäß einem solchen (Muster-)Vertrag arbeitet, als Selbstständiger eingestuft wird. Es ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörde bei einer nachträglichen Überprüfung, ob tatsächlich gemäß dem (Muster-)Vertrag gearbeitet wurde, denselben Leitlinien folgt.
Es geht dabei um die Situation, wie sie ab dem 1. Mai 2016 in Kraft tritt. Bis zum 1. Mai 2016 gilt weiterhin das VAR-System (Erklärung zum Arbeitsverhältnis).
3 Elemente
Selbstverständlich knüpft der Leitfaden an die bekannten drei Elemente eines Arbeitsvertrags (Arbeitsverhältnis) an. Wenn das Arbeitsverhältnis als Arbeitsvertrag einzustufen ist, gilt der ZZP-Er nicht als Selbstständiger, und der Auftraggeber muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge von der mit dem ZZP-Er vereinbarten Vergütung einbehalten.
Die drei Bestandteile eines Arbeitsvertrags sind:
1. die Verpflichtung, persönlich Arbeit durchzuführen;
2. die Verpflichtung, bezahlen. zu zahlen;
3. in einer Beziehung, in der es sich um eine Beschäftigungsverhältnis.
Nur wenn ein Arbeitsverhältnis alle drei dieser Merkmale erfüllt, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Das Verhältnis zu dem Selbstständigen, der sich als solcher qualifizieren möchte, darf also keines (oder mehrere) dieser Merkmale erfüllen.
Arbeit
Natürlich wird der Selbstständige eine Tätigkeit ausüben. Allerdings ist erforderlich, dass er diese Tätigkeit persönlich erfüllen muss (Schritt B aus dem Leitfaden DBA). In den (Muster-)Verträgen wird dieses Kriterium nicht erfüllt, da dort festgelegt ist, dass es dem Selbstständigen freisteht, die Arbeit von einer anderen Person ausführen zu lassen (freie Austauschbarkeit). Selbstverständlich muss diese andere Person in der Regel objektiv festlegbare Voraussetzungen erfüllen, wodurch sichergestellt wird, dass der Vertreter des Selbstständigen über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um den Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können.
Der DBA-Leitfaden bestätigt ausdrücklich, dass keine freie Vertretbarkeit vorliegt, wenn der Selbstständige sich nur mit Zustimmung des Auftraggebers vertreten lassen kann. Und auch wenn der Vertreter aus einem geschlossenen ‘Pool’ stammt, liegt keine freie Vertretbarkeit vor.
Bezahlen
Im Allgemeinen ist ein Selbstständiger nicht bereit, ohne Vergütung zu arbeiten. Der Leitfaden bestätigt in Schritt C Allerdings gilt: Wenn für die Arbeit wirklich in keiner Weise eine Vergütung gewährt wird, liegt kein Arbeitsvertrag vor. In der Praxis wird wohl nur ein Freiwilliger bereit sein, ohne Vergütung zu arbeiten.
Machtverhältnis
Das mit Abstand am schwierigsten zu beurteilende Element ist das Autoritätsverhältnis. An Schritt A Dem Leitfaden DBA wird daher der mit Abstand größte Teil des Textes gewidmet. Ganz konkret ist das alles leider nicht.
Ein Zitat aus Schritt A, Abschnitt A.1, Punkt 5: “Es ist nicht möglich, allgemein anzugeben, welche Sachverhalte ein ‘Weisungsverhältnis’ begründen, wie es für einen Arbeitsvertrag charakteristisch ist. Die rechtliche Feststellung hierfür ist dem Tatsachenrichter vorbehalten, wobei der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung im Kassationsverfahren nur in begrenztem Umfang überprüft…”.
Fazit und Empfehlung
Auch anhand des DBA-Leitfadens wird unserer Meinung nach überdeutlich, dass das neue System der genehmigten (Muster-)Verträge nicht die Klarheit und (Rechts-)Sicherheit bietet, nach der sich sowohl der Selbstständige als auch der Auftraggeber so sehr sehnen. Der “DBA-Zug” steht jedoch kurz vor der Abfahrt. Bis zum 30. April 2016 müssen Selbstständige und Auftraggeber entschieden haben, ob sie einsteigen oder nicht. Wir empfehlen, die Risiken aller Beschäftigungsformen erneut einzuschätzen und abzuwägen. Selbstverständlich steht Ihnen VWGNijhof dabei gerne als Sparringspartner zur Seite.
