Wiederherstellung von Box 3 für die zahlreichen Einspruchsteller

Staatssekretär Van Rij vom Finanzministerium hat in einem Schreiben dem Parlament dargelegt, wie die Wiedergutmachung für diejenigen erfolgen wird, die massenhaft Einspruch gegen die Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) eingelegt haben.

Die Regierung hat noch nicht entschieden, ob auch Personen, die keinen (oder nicht fristgerechten) Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid eingelegt haben, eine Wiedergutmachung gewährt wird. Eine Entscheidung darüber soll noch in diesem Jahr fallen. Van Rij möchte dazu ein beim Obersten Gerichtshof anhängiges Verfahren abwarten. Dafür bleibt auch noch Zeit, da Anträge auf eine von Amts wegen vorgenommene Herabsetzung der für das Jahr 2017 festgesetzten Steuerbescheide spätestens bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden können.

Vor dem 4. August

Personen, die fristgerecht Einspruch gegen ihren endgültigen Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 eingelegt haben, wird vor dem 4. August 2022 Rechtsbehelf gewährt. Sie müssen hierfür keine Maßnahmen ergreifen, sondern erhalten automatisch eine Mitteilung vom Finanzamt.

Auch Personen, deren Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 am 24. Dezember 2021 noch nicht rechtskräftig war, wird Rechtsbehelf gewährt. Dieser erfolgt jedoch nicht vor dem 4. August 2022, sondern ab Mitte September 2022.

Sofern für die Jahre 2017, 2018, 2019 oder 2020 noch kein endgültiger Steuerbescheid ergangen ist, weil in der Steuererklärung die Box 3 berücksichtigt wurde, werden diese Steuerbescheide ab Oktober 2022 unter Berücksichtigung der Rechtswiederherstellung erlassen.

Die Steuerbescheide für das Jahr 2021, die sich auf Steuererklärungen beziehen, in denen Box 3 berücksichtigt wurde, werden ab dem 1. August 2022 erlassen.

Wiederherstellung der Rechtslage

Die Rechtswiederherstellung erfolgt unter Anwendung der sogenannten “pauschalen Sparvariante”. Das bedeutet, dass die Rendite auf das Vermögen in Box 3 pauschal auf der Grundlage der tatsächlichen Vermögenszusammensetzung berechnet wird. Dabei werden drei Vermögenskategorien unterschieden:

  1. Ersparnisse
  2. Schulden
  3. sonstiges Eigentum

Die Pauschalbeträge pro Kategorie betragen:

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger ohne Partner, dessen Vermögen in Box 3 aus Sparguthaben (450.000 €), Kapitalanlagen (550.000 €) und Schulden (200.000 €) besteht, zahlt im Jahr 2021 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 10.062 € Einkommensteuer in Box 3. Dieser Betrag wird wie folgt berechnet.

Vermögen
Ersparnisse450.000
Anlagen550.000
Schulden-/- 200.000
800.000
Renditebasis
Vermögen800.000
Steuerfreie Vermögenswerte -/- 50.000
Grundlage750.000
Berechnung der RenditeSparanteilAnlageanteil
Scheibe 133.50016.500
Scheibe 2147.000553.000
180.500569.500
Pauschaler Rückgabesatz0,03%5,69%
5432.405
Gesamtrendite (54 + 32.405)32.459
Steuer (31%)10.062

Im Rahmen der Rechtswiederherstellung wird die Pauschalrendite in Höhe von 32.459 € wie folgt neu berechnet:

Ersparnisse450.000*0,01%=45
Anlagen550.000*5,69%=31.295
Schulden-/- 200.000*2,46%=-/- 4.920
Gesamtrendite26.420
Steuer (31%)8.190

Der Steuerpflichtige in diesem Beispiel zahlt daher aufgrund der Rechtswiederherstellung im Jahr 2021 weniger Einkommensteuer in Box 3: 10.062 € - 8.190 € = 1.872 €. Für diesen Betrag wird der Steuerbescheid der Steuerbehörde niedriger festgesetzt als in der eingereichten Steuererklärung berechnet.

Steuerpflichtige können die Rechtswiederherstellung nicht ablehnen, da sie sich aus der korrekten Anwendung des Gesetzes ergibt. Van Rij rät Steuerpflichtigen, die keine Steuerrückerstattung benötigen, die erhaltenen Steuerbeträge für gemeinnützige Zwecke zu spenden. Führt die Rechtswiederherstellung zu einem höheren Betrag an geschuldeter Einkommensteuer, muss natürlich kein Nachzahlungsbetrag entrichtet werden, sondern das Einkommen in Box 3 wird auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag festgesetzt.

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