
Wenn ein Geschäftsführer Geld von der GmbH leiht, müssen Zinsen an die GmbH gezahlt werden. Schließlich müssen Geschäftsführer und GmbH geschäftsmäßig miteinander verhandeln. Aber wie hoch müssen diese Zinsen genau sein?
Die BV ist keine Bank
Das hängt natürlich von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab. Die Oberstes Gericht hat bereits 1997 dazu erklärt, dass die BV in dieser Situation nicht mit einer Bank, sondern mit einem privaten Anleger verglichen werden sollte.
Geschäftszinsen
Vor dem Gericht in Den Haag fand kürzlich ein Fall in dem ein Zinssatz von 4% als marktüblich eingestuft wurde. Dieser Fall betrifft eine Verbindlichkeit gegenüber der BV in Höhe von gut 1,8 Millionen Euro zum 1. Januar 2014 und fast 950.000 Euro zum 31. Dezember 2014.
Die GmbH rechnet in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2014 Zinsen in Höhe von 8.132 € ihrem Gewinn hinzu. Dies entspricht einem Zinssatz von etwa 0,6%. Die Steuerbehörde korrigiert diesen Wert auf 4% (37.370 €).
Nach Ansicht des Gerichts ist die BV mit einem privaten Investor zu vergleichen, der einem Dritten Geld leiht. Dieses Darlehen muss hinsichtlich der Höhe, der Laufzeit und des Risikos mit dem Darlehen vergleichbar sein, das die BV dem DGA gewährt.
Die Steuerbehörde hat glaubhaft gemacht, dass der Satz von 4% diese Voraussetzung erfüllt. Die Begründung der Steuerbehörde lautet, dass man sich an den Zinssatz für Staatsanleihen anlehnt, der 1,7% beträgt. Dieser wird als Zinssatz für ein völlig risikofreies Darlehen angesehen. Auf diesen Zinssatz wird ein Risikoaufschlag von 2,3% angewandt. Die von der Steuerbehörde angewandte Systematik wurde im Anschluss an eine WOB-Antrag.
Aktien als Sicherheit
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Anteile an der BV nicht als Sicherheit für das Darlehen dienen können. Dies würde nämlich bedeuten, dass die BV für ihre eigenen Mittel bürgen würde.
Darüber lässt sich natürlich streiten. Schließlich kann die Tilgung einer Schuld durch Verrechnung der Tilgung mit einer Dividendenausschüttung der GmbH erfolgen.
Exzessive Kreditaufnahme
Es ist bekannt, dass es sowohl dem Finanzministerium als auch der Steuerbehörde ein Dorn im Auge ist, wenn Geschäftsführer große Beträge von ihrer GmbH leihen. Die Bekämpfung solcher (vermeintlichen) Missstände ist für die Steuerbehörde sehr zeitaufwendig.
Daher wurde vorgeschlagen, in Fällen übermäßiger Kreditaufnahme den übermäßigen Teil der Kredite mit Einkommensteuer (Box 2) zu besteuern. Dabei gilt die Gesamtsumme der Schulden über 500.000 € (zuzüglich der Schulden für die eigene Wohnung) als übermäßig.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs wurde inzwischen auf den 1. Januar 2023 verschoben. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs soll noch vor der Sommerpause des Parlaments veröffentlicht werden.
