Wie denn? Aufrechterhaltung der (Schein-)Selbstständigkeit

Die Steuerbehörde hat den Durchsetzungsplan für Arbeitsverhältnisse 2025 veröffentlicht. In diesem Dokument legt die Steuerbehörde dar, wie die Durchsetzung nach Aufhebung des Durchsetzungsmoratoriums zum 1. Januar 2025 gehandhabt wird.

VBAR

In unserem Artikel Änderungen der Vorschriften für Selbstständige Wir berichteten, dass wir die bevorstehenden Änderungen in Bezug auf Selbstständige in zwei gut besuchten Frühstücksveranstaltungen erläutert haben. Dabei geht es zum einen um die Gesetzesentwurf VBAR und andererseits das Aufhebung des Durchsetzungsmoratoriums. Der Gesetzentwurf VBAR wurde vom Staatsrat mit einer nicht allzu positiven Empfehlung, wodurch sich die Frage stellt, ob dieser Gesetzentwurf in dieser Form dem Parlament vorgelegt werden sollte.

Moratorium auf die Durchsetzung

Das Moratorium für die Durchsetzung wird weiterhin zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Aus verschiedenen Branchen werden Aufschübe oder die Einführung von Ausnahmeregelungen gefordert, doch die Regierung scheint diesen Hilferufen kein Gehör zu schenken. Arbeitsverhältnisse werden anhand der Kriterien beurteilt, die sich aus dem Deliveroo-Urteil ableiten lassen.

Unklar war noch, auf welche Weise die Steuerbehörde die Durchsetzung im Jahr 2025 konkret gestalten wird. Dazu musste man auf die Durchsetzungsplan für Arbeitsbeziehungen, Tranche 2025 (mit dem Untertitel: Durchsetzung ohne Durchsetzungsmoratorium), das heute veröffentlicht wurde.

Klar ist, welche Folgen die Aufhebung des Durchsetzungsmoratoriums hat: “Die Aufhebung des Vollstreckungsmoratoriums ab dem 1. Januar 2025 bedeutet, dass wir, wenn wir im Rahmen einer Buchprüfung eine fehlerhafte Einstufung des Arbeitsverhältnisses feststellen, wir ab diesem Zeitpunkt wieder gemäß den ‘normalen’ Vorschriften im Bereich der Lohnsteuern Korrekturverpflichtungen und Nachforderungsbescheide, einschließlich Steuerzinsen und Geldbußen, verhängen können, ohne zuvor eine Aufforderung zu erteilen.”.

Im Durchsetzungsplan skizziert die Steuerbehörde die Methoden, mit denen sie ihre Aufsicht ausübt, gibt dabei aber natürlich nicht alle Details preis. Dies reicht von der Bereitstellung allgemeiner Informationen bis hin zur Durchführung gezielter Buchprüfungen.

Sanfte Landung

Der Politik wurde zugesichert, dass es zu einer “sanften Landung” kommen wird. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde zwar Korrekturverpflichtungen und Nachforderungsbescheide verhängt, diese jedoch nicht weiter als bis zum 1. Januar 2025 zurückreichen, es sei denn, es liegt böswilliges Handeln vor oder die Steuerbehörde hat dem Auftraggeber vor diesem Datum einen Hinweis erteilt.

Über Bis 2025 werden keine Bußgelder wegen Verstößen gegen das Arbeitsrecht gegen Parteien verhängt, die nachweislich aktiv daran arbeiten, das Arbeitsverhältnis korrekt einzustufen. Dies gilt sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Selbstständigen. Darüber hinaus werden unter Ab 2025 werden keine Bußgelder wegen Versäumnissen und Verstößen im Zusammenhang mit der Einstufung von Arbeitsverhältnissen mehr verhängt.

Die Steuerbehörde prüft nicht, ob es sich um erzwungene Selbstständigkeit oder Unterbezahlung handelt. Dies ist steuerlich nämlich nicht relevant.

Vorbesprechung

Um die Vorabgespräche über Arbeitsverhältnisse zu optimieren, hat die Steuerbehörde eine Antrag auf Vorbesprechung und ein Checkliste für die Vorbesprechung entwickelt, in dem klar angegeben ist, welche Informationen mindestens erforderlich sind, um einen solchen Antrag erfolgreich einzureichen.

Im Durchsetzungsplan wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vorabkonsultation lediglich eine bedingte (und somit keine absolute) Gewissheit hinsichtlich der Einstufung des Arbeitsverhältnisses bietet. Die Bedingtheit bezieht sich auf die Frage, ob die tatsächliche Ausführung der Arbeit genau mit den Angaben im Antrag auf Vorabkonsultation übereinstimmt. Dies kann die Steuerbehörde natürlich erst im Nachhinein feststellen.

Musterverträge

Genehmigte Musterverträge werden von der Steuerbehörde während der Laufzeit der Genehmigung anerkannt (diese Laufzeit variiert je nach Mustervertrag). Neue Genehmigungen (oder Verlängerungen) werden nicht mehr erteilt (auch nicht im Rahmen von Vorabkonsultationen). Die Steuerbehörde betont, dass genehmigte Musterverträge nur insoweit Sicherheit bieten, als Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich so arbeiten, wie es im Mustervertrag vereinbart wurde.

Hilfsmittel

Im Durchsetzungsplan wird auf eine Reihe von Anhaltspunkten für die Feststellung der Art eines Arbeitsverhältnisses hingewiesen:

Praxisbeispiele für die einzelnen Berufsgruppen finden sich in Form der bereits veröffentlichten Broschüre.

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