Im Vorfeld der Debatte über das Weihnachtsurteil In Bezug auf Box 3 hat das Finanzministerium eine Anzahl der Empfehlungen über die mögliche Abwicklung veröffentlicht.
Formalitäten
Es geht um Empfehlungen des Staatsanwalts zu einigen Formalitäten. Es war bereits klar, dass innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung über den Massenwiderspruch getroffen werden muss. Diese Entscheidung kann jedoch recht knapp ausfallen. Anschließend müssen die Steuerbescheide, gegen die ein rechtswirksamer Widerspruch eingelegt wurde, innerhalb von sechs Monaten herabgesetzt werden.
Was die (zahlreichen) Steuerbescheide betrifft, gegen die kein Einspruch oder kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wurde, urteilt Der Staatsanwalt vertritt die Auffassung, dass die Frage, ob diese Steuerbescheide von Amts wegen herabgesetzt werden müssen, im Rahmen einer politisch-administrativen Abwägung berücksichtigt werden muss. In dem Gutachten werden eine Reihe von Argumenten für eine Herabsetzung dieser Steuerbescheide von Amts wegen aufgeführt.
Tatsächliche Rendite
Im Empfehlung Anhand der Einschätzungen von drei externen Experten können wir bereits einen kleinen Vorgeschmack darauf bekommen, wie der Ausgleich für die (möglicherweise) zu hoch erhobene Box-3-Steuer erfolgen wird. Denn es ist klar, dass der Ausgleich nicht bedeutet, dass jeder, der Box-3-Steuer gezahlt hat, diese Steuer zurückerstattet bekommt.
Die Sachverständigen halten sich in ihrem Gutachten so eng wie möglich an die Grundsätze von Box 3. Dabei stellen sie fest, dass der Oberste Gerichtshof klargestellt hat, dass die auf Rechtswiederherstellung ausgerichtete Entschädigung nach Billigkeitsgrundsätzen festgesetzt werden muss.
Sowohl realisierte als auch nicht realisierte Vermögensveränderungen müssen in die tatsächlich erzielte Rendite einbezogen werden. Box 3 sieht jedoch keine Möglichkeit vor, negative Vermögensveränderungen über die Jahresgrenze hinweg mit positiven zu verrechnen. Auffällig ist die Empfehlung, die zu verfolgende Vorgehensweise so schnell wie möglich im Rahmen eines neuen Verfahrens dem Finanzgericht vorzulegen.
Die tatsächliche Rendite wird nicht für jeden einzelnen Vermögensbestandteil, sondern für das Vermögen in Box 3 als Ganzes ermittelt. Die Experten führen dazu folgendes Beispiel an: “Angenommen, ein Steuerpflichtiger besitzt Aktien im Wert von 500.000 und Sparguthaben in Höhe von 200.000 € besitzt und dass er im Jahr 2018 mit den Aktien einen tatsächlichen Ertrag von 30.000 € und mit den Sparguthaben keinen Ertrag erzielt hat. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 30.000 € und gemäß der Regelung von Box 3 muss er für sein Vermögen ein Einkommen in Höhe von 27.348 € berücksichtigen. Er hat daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Die Minderrendite seiner Sparguthaben wird durch die Überrendite seiner Aktien ausgeglichen.”.
Die Kosten für den Erwerb, die Einziehung und die Erhaltung der tatsächlich erzielten Erträge werden im Rahmen des Ausgleichs berücksichtigt. Dazu gehören auch die Finanzierungskosten. Die Kosten für den Erwerb und die Erhaltung der Quelle werden nicht berücksichtigt.
Abwarten
Wir warten gespannt darauf, was das Finanzministerium letztendlich vorschlagen wird und wie das Gericht letztendlich darüber entscheiden wird.
