Widerspruch zum Grundsatz der Geschäftsmäßigkeit

Das Gericht Zeeland-West-Brabant hat entschieden, dass ein Unternehmer, der Lkw zu einem niedrigeren Preis weitervermietet, gegen den Grundsatz der Geschäftsmäßigkeit verstößt.

Der Fall

Die berechtigter Fall Es handelt sich um einen Unternehmer, der in den Niederlanden als Einzelunternehmer tätig ist. Er least von einem Dritten Lkw für 2.250 € pro Lkw und Monat. Diese Lkw vermietet er an eine ausländische Gesellschaft weiter, an der er zusammen mit seinem Bruder und seinem Sohn Gesellschafter ist. Die Weitervermietung erfolgt zu demselben Preis, zu dem der Unternehmer die Lkw least. Außer im Jahr 2014. In diesem Jahr erfolgt die Weitervermietung für 1.250 € pro Monat.

Verlust

Die logische Folge ist, dass der Unternehmer im Jahr 2014 einen Verlust verzeichnet, während in allen anderen Jahren ein Gewinn erzielt wurde. Dieser einmalige Verlust ist für das Finanzamt Anlass, eine Buchprüfung einzuleiten. Dabei macht das Finanzamt geltend, dass die Untervermietung zu einem niedrigeren Preis gegen den Grundsatz der Geschäftsmäßigkeit verstößt. Auf der Grundlage der üblichen Geschäftspraxis wird der Verlust daher in einen Gewinn umgewandelt.

Geschäftsgebaren

Das Gericht stellt fest, dass grundsätzlich nur tatsächlich erzielte Erträge der Besteuerung unterliegen. Auch wenn ein Unternehmer aus persönlichen Gründen einen Vorteil in seinem Unternehmen ungenutzt lässt, kann dieser Vorteil im Allgemeinen nicht zum Gewinn hinzugerechnet werden. Es können jedoch besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Gewinn korrigiert werden muss.

Das Gericht stellt fest, dass bei der Untervermietung ein nicht marktüblicher Preis vorliegt. Zu diesem Zweck vergleicht das Gericht den Preis mit dem Betrag, den der Unternehmer an den Dritten zahlt. Zudem berechnet der Unternehmer in allen anderen Jahren außer 2014 einen um 1.000 € höheren Mietpreis. Und der zu niedrige Preis wurde einer Gesellschaft in Rechnung gestellt, deren Anteile vollständig vom Unternehmer, seinem Bruder und seinem Sohn gehalten werden. All dies sind derart außergewöhnliche Umstände, dass eine Gewinnkorrektur gerechtfertigt ist.

Der Unternehmer hat zwar einige Gegenargumente vorgebracht, es jedoch versäumt, diese zu begründen. Damit ist er in diesem Verfahren von vornherein chancenlos. Schon eine einzige sachliche Begründung für den vorübergehend niedrigeren Mietpreis hätte möglicherweise ausgereicht, um der Gewinnkorrektur zu entgehen.

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