
Am 1. Januar 2008 wurde die Grundlage für das derzeitige System rund um das Gemeinnützige Einrichtung (ANBI) eingeführt. Einrichtungen, die für den neuen ANBI-Status in Frage kamen, mussten diesen Status Ende 2007 mit einem vom Finanzamt dafür bereitgestellten Formular beantragen. Auf der Grundlage der Antworten der Einrichtung auf die in diesem Formular gestellten Fragen wurde der ANBI-Status gewährt oder abgelehnt. Die Steuerbehörde verfügte nicht über ausreichende Kapazitäten, um die Anträge inhaltlich zu prüfen. Dies sollte in den folgenden Jahren geschehen, und sollte man dann zu dem Schluss kommen, dass der ANBI-Status zu Unrecht gewährt worden war, würde dieser Status widerrufen werden.
Der Generalanwalt (GA) beim Obersten Gerichtshof hat kürzlich eine Stellungnahme zu der Frage veröffentlicht, ob die Steuerbehörde zu Recht im Jahr 2011 rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 den ANBI-Status einer Stiftung entzogen hat. Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass die (lange) Rückwirkung zulässig ist, da die Stiftung bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht hat. Die Stiftung hat nämlich angegeben, zu mindestens 50% dem Allgemeininteresse zu dienen. Die tatsächlichen Aktivitäten der Stiftung konzentrieren sich jedoch hauptsächlich auf die Erhaltung einer privaten Oldtimer-Sammlung, was nicht als gemeinnütziges Interesse gilt. Ob die Stiftung beim Ausfüllen des Formulars in böser Absicht gehandelt hat, ist nach Ansicht des Generalanwalts unerheblich. Da die tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung erst im Nachhinein überprüft werden können, ist es angemessen, den ANBI-Status rückwirkend widerrufen zu können. Das letzte Wort hat natürlich der Oberste Gerichtshof.
Das 2008 eingeführte System rund um die ANBI-Status wurde in den folgenden Jahren verschärft. So muss eine Einrichtung, die den ANBI-Status anstrebt, nicht mehr nur zu mindestens 50%, sondern zu mindestens 90% dem Allgemeinwohl dienen. Darüber hinaus müssen ANBIs eine Reihe von (finanziellen) Daten im Internet veröffentlichen. Tun sie dies nicht, kann ihnen der ANBI-Status entzogen werden.
Die Bedeutung des ANBI-Status liegt in den Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie in der Abzugsfähigkeit der Spenden an die ANBI vom Einkommen der großzügigen Spender bei der Einkommensteuer.
