
Das Finanzministerium hat das Übersicht Veröffentlichung der wichtigsten steuerlichen Änderungen für 2018.
Steuerpläne 2018
Die Gesetzesentwürfe mit den Steuerplänen für 2018 wurden kurz vor der Weihnachtspause vom Senat verabschiedet. Wir haben diese Vorschläge in unserem Artikel beschrieben Steuerpläne 2018.
In der Zweiten Kammer waren die neuen Regelungen zur Erb- und Schenkungssteuer im Zusammenhang mit der Ehe aufgrund eines angenommenen Antrags bereits aus den Plänen gestrichen worden. Stattdessen warten wir auf die Zustimmung von Staatssekretär Snel, dass eine 50/50-Aufteilung niemals zur Erhebung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer führt.
Verwechseln Sie die Maßnahmen in den Steuerplänen für 2018 nicht mit den Plänen aus dem Koalitionsvertrag von Rutte III. Der Koalitionsvertrag muss 2018 (und in den folgenden Jahren) noch in Gesetzesentwürfe umgesetzt werden.
Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3)
Die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer betreffen Box 3. Der steuerfreie Vermögensfreibetrag wurde von 25.000 € auf 30.000 € pro Steuerpflichtigen angehoben (für steuerlich zusammenveranlagte Partner beträgt der steuerfreie Vermögensfreibetrag somit 60.000 €). Diese Erhöhung wirkt sich auf die Mieteinnahmen und Pflegezuschlag.
Zudem wird die Pauschalrendite etwas gesenkt. Bis zu einem Vermögen von 70.800 € in Box 3 (über dem steuerfreien Vermögen) beträgt die Pauschalrendite 2,02%. Die Steuer (30%) beläuft sich damit auf 0,6% des Vermögens. Das ist immer noch deutlich höher als die Zinsen auf einem Sparkonto. Wenn man die Steuer mit einem Zinssatz von 0,1% vergleicht, ergibt sich ein Steuersatz von 600%.
Selbst für den Teil des Vermögens, der über 978.000 € liegt, sinkt die Pauschalrendite: von 5,39% auf 5,38%.
Die Auslagerung aus Box 3 ist weiterhin über eine BV, einen offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung oder eine offene Kommanditgesellschaft möglich. Das muss man allerdings noch vor Jahreswechsel erledigen. geregelt haben.
Eigenheim
Die am meisten diskutierte Änderung betrifft die Abschaffung des „Hillenaftrek“. Diese tritt jedoch erst 2019 in Kraft. Für 2018 wurden die Zurechnungssätze für die eigene Wohnung etwas gesenkt:
| WOZ-Wert | Zuschlag | ||
| mehr als | aber nicht mehr als | 2018 | 2017 |
| - | € 12.500 | nihil | nihil |
| € 12.500 | € 25.000 | 0,25% | 0,30% |
| € 25.000 | € 50.000 | 0,40% | 0,45% |
| € 50.000 | € 750.000 | 0,55% | 0,60% |
| € 75.000 | € 1.060.000 | 0,70% | 0,75% |
| € 1.060.000 | - | 2,35% | 2,35% |
Für Wohnimmobilien mit einem WOZ-Wert von über 1.060.000 € gilt der Zuschlag von 2,35% für den Wert, der 1.060.000 € übersteigt.
Wenn Sie die Zinsen für Ihre eigene Immobilie in der höchsten Steuerklasse absetzen, werden davon im Jahr 2018 erneut 0,5%-Punkte abgezogen. Sie nehmen den Abzug im Jahr 2018 zu einem Satz von 49,5% vor (2017 lag dieser noch bei 50%). Nach Einführung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Pauschalsteuer wird dieser schrittweise auf den niedrigen Satz dieser Pauschalsteuer (36,93%) gesenkt.
Sätze und Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Die Freistellungen von der Schenkungssteuer wurden inflationsbereinigt. Daraus ergeben sich etwas höhere Beträge:
| 2018 | 2017 | |
| Kinder | € 5.363 | € 5.320 |
| Sonstige Erwerber | € 2.147 | € 2.129 |
Kinder im Alter zwischen 18 und 40 Jahren können einmalig anstelle von 5.363 € eine Schenkungssteuerbefreiung in Anspruch nehmen. € 25.731 (2017: 25.526 €) gespendet werden. Wird die Spende für ein teures Studium verwendet, beträgt die Freistellung € 53.602 (2017: € 53.176).
Wird die Schenkung für die eigene Wohnung des Beschenkten verwendet, kann eine steuerfreie Schenkung erfolgen: € 100.800 (die 2017 wieder eingeführte, inflationsbereinigte Freistellung in Höhe von 100.000 €).
