Der Wertverlust eines geerbten Wertpapierportfolios wird bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt.
Kursrückgang
Die Fall Es geht um zwei Brüder, die ein Wertpapierportfolio von ihrer am 26. Februar 2020 verstorbenen Tante erben. Am 25. Februar 2020 beläuft sich der Wert dieses Portfolios auf fast 1.500.000 €. Die Brüder beauftragen die Bank umgehend mit der Veräußerung des Portfolios. Ende Juni 2020 erhalten sie von der Bank den Erlös aus dem Portfolio in Höhe von etwa 1.250.000 €.
EMRK
Das Finanzamt berücksichtigt das Portfolio in der Erbschaftssteuerveranlagung in Höhe von 1.500.000 €. Die Brüder sind der Ansicht, dass sie Erbschaftssteuer auf 1.250.000 € schulden, und berufen sich diesbezüglich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf die Differenz von 250.000 € ist Erbschaftssteuer in Höhe von 40% zu entrichten.
Das Gericht stellt fest, dass die Steuerbehörde den Steuerbescheid in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften erlassen hat. Sollte die Erbschaftsteuer als individuelle und unverhältnismäßige Belastung einzustufen sein, muss sie gemäß dem ERVM nicht erhoben werden. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine solche Belastung jedoch nicht vor. Die Steuerbelastung auf den Gesamtwert des Nachlasses in Höhe von 44.221 TP3T ist hierfür kein unmittelbarer Anlass. Auch konnten die Brüder nicht glaubhaft machen, dass die Belastung in ihrem Fall stärker zu spüren ist als im Allgemeinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Wertpapierportfolio an Wert verliert. Der Einfluss der COVID-19-Pandemie auf den Wertverlust ändert daran in diesem Fall nichts.
