Abzugsposten müssen ordnungsgemäß begründet werden, auch wenn sie Teil des Unternehmensgewinns sind. Bei vier Fällen ist das nicht gelungen Angelegenheiten in dem das Gericht Zeeland-West-Brabant kürzlich entschieden hat.
Abschreibung
Die Fälle betreffen eine VOF mit vier Gesellschaftern. Im Jahr 2016 erzielte die VOF einen Gewinn von 224.262 €. Die Gesellschafter ziehen davon einen außerordentlichen Aufwand in Höhe von 363.123 € ab, wodurch der Gewinn in einen Verlust umgewandelt wird.
Dieser Abzugsposten betrifft eine Neubewertung des Lagerbestands (226.336 €) und eine Wertminderung der Forderungen (136.790 €).
Begründung
Der Lagerbestand war bis 2016 auf der Grundlage von Schätzungen ermittelt worden. Zur Begründung der Wertberichtigung legte die VOF eine Liste vor, in der die Wertberichtigungen für jedes Produkt aufgeführt waren. Das Gericht urteilt, dass diese Liste sehr lückenhaft ist. Zudem sind die in der Liste aufgeführten Wertberichtigungen nicht begründet.
Die VOF hat die Wertberichtigung der Forderungen auf der Grundlage einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit vorgenommen, dass die Forderungen noch beglichen werden. Diese Einschätzung stützt sich auf das gegenseitige Verhältnis zwischen der VOF und den betreffenden Schuldnern.
Das Gericht urteilt, dass die Steuerbehörde beide Abzüge zu Recht abgelehnt hat.
