Abschreibung nicht zu Lasten der Zeile

Eine häufig vorkommende Situation: Eltern leihen ihrem Sohn Geld für (die Gründung) seines Unternehmens. Es gibt keine schriftlichen Darlehensverträge, und von einem Tilgungsplan, Zinsen und anderen Darlehensbedingungen ist keine Rede.

Die Steuerbehörde vertritt – unter anderem aufgrund fehlender schriftlicher Vereinbarungen – die Auffassung, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Schenkungen handelt. Das Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch entscheidet jedoch, dass die Steuerbehörde in diesem Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Sohn zum Zeitpunkt der Gewährung der Gelder nicht zur Rückzahlung verpflichtet war, wodurch die gewährten Gelder als Darlehen einzustufen sind.

Nach einigen Jahren schenken die Eltern ihrem Sohn – auch weil die Bank dies im Rahmen einer Refinanzierung des Unternehmens verlangt – einen Teil der aufgenommenen Darlehen. Für diese Schenkungen wird ordnungsgemäß eine Schenkungssteuererklärung abgegeben und die Schenkungssteuer entrichtet.

Die Eltern möchten Wertminderungen auf ihre Forderungen zu Lasten ihres Einkommens verbuchen. Da die Darlehen als ungewöhnliche Bereitstellung einzustufen sind, gilt hierfür die Regelung für Erträge aus sonstigen Tätigkeiten. Das Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch stimmt dem zu, entscheidet jedoch, dass ein Dritter das Darlehen nicht gewährt hätte. Die Eltern sind mit dem Abschluss des Darlehens ein unwirtschaftliches Ausfallrisiko eingegangen. Ein Dritter hätte sich unter anderem nicht mit nur gelegentlichen Tilgungen zufrieden gegeben und Sicherheiten verlangt. Die Wertberichtigungen konnten daher nicht zu Lasten des Ergebnisses aus sonstigen Tätigkeiten verbucht werden.

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