Vom Tauschen kommt das Weinen?

20150617_Tausch und Tränen_Florine Evers_VWG Nijhof

Verkaufen Sie gelegentlich etwas über Marktplaats.nl (oder eine ähnliche Website)? Dann machen Sie sich wahrscheinlich keine Gedanken über die (möglichen) steuerlichen Konsequenzen. Und natürlich sind Sie bei gelegentlichen Verkäufen über Marktplaats.nl auch nicht unmittelbar einkommensteuer- und/oder umsatzsteuerpflichtig. Wenn Ihre (gewerblichen) Aktivitäten jedoch einen strukturellen Charakter annehmen, rückt die Steuerpflicht durchaus in den Fokus. Das ist übrigens nicht anders, als wenn Sie auf anderen Wegen als über das Internet strukturelle wirtschaftliche Aktivitäten aufnehmen. Wenn Sie jedoch die Öffentlichkeit einer Website nutzen, wird es für das Finanzamt etwas einfacher, Sie aufzuspüren. Und Sie können davon ausgehen, dass das Finanzamt das Internet durchforstet, auf der Suche nach strukturellen wirtschaftlichen Aktivitäten, bei denen – bewusst oder unbewusst – die steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

Im Übrigen fällt es den Steuerbehörden nicht leicht, mit den rasanten Entwicklungen in unserer Wirtschaft Schritt zu halten. Es ist bei weitem nicht immer klar, welche steuerlichen Konsequenzen eine bestimmte Tätigkeit nach sich zieht. Und selbst wenn diese Konsequenzen klar sind, rechtfertigt die damit verbundene Steuer (der Steuerbetrag) oft nicht den Aufwand, der erforderlich ist, um sie tatsächlich einzutreiben. Hierin liegt eine der Herausforderungen für die Politik, ein möglichst zukunftssicheres Steuersystem zu entwerfen. Doch was auch immer “ausgedacht” wird, die Praxis wird dem immer einen Schritt voraus sein.

Wie ist beispielsweise die gemeinsame Nutzung eines Personenkraftwagens durch eine Privatperson steuerlich einzustufen? Ein Personenkraftwagen, der für private Zwecke einer Privatperson genutzt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sobald das Auto an Tagen, an denen der Eigentümer es nicht selbst fährt, gegen eine Vergütung gemeinsam genutzt (vermietet) wird, muss der Wert des Autos zur Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) hinzugerechnet werden. Das Auto wird dann nämlich nicht mehr ausschließlich für die persönlichen Zwecke des Eigentümers (oder von Mitgliedern seines Haushalts) genutzt. Ist der mit der gemeinsamen Nutzung des Autos verbundene Arbeitsaufwand etwas umfangreicher, könnten die Einnahmen sogar als Einkünfte aus einer Tätigkeit besteuert werden (Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten; Box 1). Die gemeinsame Nutzung von Gütern erfolgt oft über eine eigens dafür eingerichtete Website, wodurch die Steuerbehörden die Möglichkeit haben, hier einzugreifen. Was allerdings auch wieder nicht so einfach ist, da die (juristischen) Personen hinter einer solchen Website oft im Ausland ansässig sind, wodurch die Beschaffung von Informationen bei weitem nicht immer selbstverständlich ist.

Ebenfalls beliebt ist der Austausch von Leistungen. Ein bekanntes Sprichwort lautet: “Tausch bringt Tränen”. Und das kann auch steuerliche Auswirkungen haben. Die Tatsache, dass eine Leistung nicht in Geld (sondern in Sachleistungen) vergütet wird, ändert nämlich nichts daran, dass die üblichen steuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Ein Großteil des Tauschhandels ist für das Finanzamt jedoch schwer nachzuverfolgen.

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