Wer ist mit dem Dienstwagen gefahren?

Wer zahlt die Lohnsteuer, wenn nicht klar ist, welche Mitarbeiter die Firmenwagen gefahren haben? Die Antwort auf diese Frage ist einfach: der Arbeitgeber.

Endabgabe

Der Arbeitgeber hat bei der Einbehaltung der Lohnsteuer vom Entgelt der Arbeitnehmer den Zuschlag für die private Nutzung des Dienstwagens nicht berücksichtigt. Die Steuerbehörde zieht diese Steuer anschließend vom Arbeitgeber nach. Dabei kommt das System der Endbesteuerung zur Anwendung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die nachträglich fällige Lohnsteuer aufkommen muss. Die Lohnsteuer wird auf der Grundlage des Bruttosatzes berechnet, der für 2019 maximal 107,2% beträgt.

Proof

Die Beweislast in Bezug auf den Dienstwagen liegt zunächst bei der Steuerbehörde. Diese muss glaubhaft machen, dass die Fahrzeuge den Arbeitnehmern auch für private Zwecke zur Verfügung stehen. Hat die Steuerbehörde diese Beweislast erfüllt, darf der Arbeitgeber nachweisen, dass mit den Fahrzeugen in einem Kalenderjahr weniger als 500 Privatkilometer zurückgelegt wurden.

Mit dem Auto nach Hause

Vor dem Gericht in Den Haag fand ein Fall eines Bauunternehmens, das seinen Mitarbeitern gestattet, die Firmen-Lieferwagen nach Feierabend mit nach Hause zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts übt der Arbeitnehmer dann für einen kürzeren oder längeren Zeitraum die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aus. Damit hat die Steuerbehörde hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fahrzeuge den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden.

Die betreffenden Mitarbeiter haben ja die Möglichkeit, die Fahrzeuge vor und nach der Arbeitszeit zu nutzen. Natürlich gibt es keine lückenlose Kilometeraufstellung, aus der hervorgeht, dass weniger als 500 Privatkilometer mit den Lieferwagen zurückgelegt wurden.

Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Arbeitgeber ein Verbot der privaten Nutzung der Fahrzeuge erlassen hat. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass eine Kontrolle oder Überwachung der (privaten) Nutzung der Fahrzeuge stattfand. Der Auftragnehmer versuchte anhand von Fotos nachzuweisen, dass die Lieferwagen ausschließlich für den Transport von Gütern geeignet sind (da mit kontaminiertem Boden gearbeitet wurde). Das Gericht hält dies jedoch nicht für hinreichend bewiesen.

Da sich aus den vom Auftragnehmer vorgelegten Angaben nicht auf individueller Ebene ableiten lässt, welchem Arbeitnehmer welches Fahrzeug zur Verfügung stand, wird die Lohnsteuer zu Recht beim Auftragnehmer nacherhoben. Im selben Verfahren wird festgestellt, dass auch die Nachforderungsbescheide im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerkorrektur für die private Nutzung der Fahrzeuge zu Recht erlassen wurden.

 

 

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