
Am 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Dadurch kann die Vererbung und Abwicklung eines grenzüberschreitenden Nachlasses in fast allen EU-Ländern (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) viel einfacher und kostengünstiger werden. Gute Nachrichten für Niederländer mit einem (Zweit-)Haus im europäischen Ausland. Dank der Verordnung kann das Haus über das niederländische Erbrecht vererbt werden.
Bisher musste sich der Erbe noch mit allerlei komplizierten Regeln und zeitraubenden Verfahren in verschiedenen europäischen Ländern auseinandersetzen. Schließlich hat jedes Land seine eigenen erbrechtlichen Vorschriften. Ein Testament aus einem Land war in einem anderen nicht einfach gültig. Daher war im Todesfall nicht immer klar, welches Erbrecht gilt.
Mit der Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung wird bei der Abwicklung eines grenzüberschreitenden Erbfalls ein einheitliches Erbrecht gelten, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte des Nachlasses befinden. Nach der Verordnung unterliegt ein Nachlass im Wesentlichen dem Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darüber hinaus bietet die Verordnung die Möglichkeit, in einem Testament eine Rechtswahl für das Recht des Landes zu treffen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Für einen Niederländer, der eine (Zweit-)Wohnung in Frankreich besitzt, besteht also die Möglichkeit, das niederländische Recht zu wählen.
Neu ist auch, dass ein Erbe beim Notar einen so genannten Europäischen Erbschein erhalten kann. Damit kann z. B. ein niederländischer Staatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen, dass er Erbe ist. Er muss dann keine zusätzlichen (Verwaltungs-)Schritte unternehmen oder ein Gerichtsverfahren anstrengen, um seine Rechte als Erbe wahrzunehmen. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis kann Ihr Erbe nicht nur über das Guthaben auf Ihrem niederländischen Bankkonto verfügen, sondern auch über Guthaben auf Konten in einem anderen EU-Land.
Sie müssen sich nicht mit ausländischem Erbrecht auseinandersetzen, wenn Sie in Ihrem Testament eine Rechtswahl treffen! Mit einer Rechtswahl können Sie das Erbrecht wählen, das am besten zu Ihrer persönlichen Situation passt.
Möchten Sie mehr Informationen zu diesem Thema? Oder fragen Sie sich, was die Verordnung für Sie bedeutet? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei der VWG.
