Wer eine Forderung abschreibt, muss zunächst nachweisen, dass diese besteht

Eine Wertberichtigung einer Forderung beginnt nicht mit der Frage, ob das Darlehen wirtschaftlich begründet ist, sondern mit den Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Darlehen besteht. Ein Darlehensvertrag, eine entsprechende Verbindlichkeit des Schuldners und ein konsequenter Vermerk in beiden Steuererklärungen sind keine Formalitäten, sondern der Beweis selbst.

Ein Darlehen aus dem Jahr 2006

Eine Gesellschaft besteht seit 1996 und hat einen einzigen Gesellschafter. Dieser Gesellschafter hält darüber hinaus 50% der Anteile an dem späteren Schuldner, der im Jahr 2006 eine ehemalige Skibahn erwirbt. Für diesen Kauf gewährt die Gesellschaft nach eigenen Angaben ein Darlehen. Ihr Jahresabschluss 2017 weist zum Jahresende 2016 eine Forderung in Höhe von 95.397 € aus, die sich einschließlich der gutgeschriebenen Zinsen von 5% auf 147.544 € beläuft. Ein Jahr später ist dieser Posten verschwunden und wird in Höhe von 142.504 € als außerordentlicher Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Der Schuldner wird im März 2018 aufgelöst.

Beweislast beim Steuerprüfer

Der Steuerprüfer erkennt den Aufwand nicht als abzugsfähig an. Er setzt den Verlust per Bescheid auf 116.485 € fest. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der Forderung um ein unwirtschaftliches Darlehen, da kein Dritter dieses Debitorenrisiko übernehmen würde. Das Gericht legt die Beweislast hierfür beim Steuerprüfer und urteilt, dass dieser sie nicht erbringen kann. Der Verlust beläuft sich gemäß der Steuererklärung auf 258.989 €. Im Berufungsverfahren macht der Steuerprüfer in erster Linie geltend, dass keine Forderung vorliege. Damit kehrt sich die Beweislage um.

Keine Spur davon

Wer eine Verbindlichkeit geltend macht, muss diese selbst glaubhaft machen. Der Jahresabschluss 2017 des Schuldners weist keine entsprechende Verbindlichkeit aus. In den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2010 bis einschließlich 2014 erwähnt keine der beiden Gesellschaften das Darlehen. Auch der Jahresabschluss 2007 des Steuerpflichtigen, also das Jahr nach dem angeblichen Darlehen, weist keine Forderung gegenüber dem Schuldner aus, sondern lediglich eine Beteiligung und einige kurzfristige Forderungen. Dies ist nicht mit einem Darlehen aus dem Jahr 2006 für die Startbahn vereinbar. Weitere Belege fehlen.

Quelle: Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:4498 | 06.07.2026
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