
Das gilt auch für den Beteiligten in einem Fall in dem das Gericht Arnhem-Leeuwarden kürzlich ein Urteil gefällt hat. Er gewann 2012 nicht weniger als 3.501.699,60 € bei der Westdeutschen Lotterie. Die niederländische Steuerbehörde forderte 2013 nachträglich 1.015.482 € Glücksspielsteuer ein.
Glücksspielsteuer
Die Glücksspielsteuer ist unter anderem von Personen zu entrichten, die Anspruch auf Gewinne aus Glücksspielen haben. Auch wenn der Gewinner in den Niederlanden wohnt, der Gewinn jedoch im Ausland erzielt wurde, ist diese Steuer zu entrichten.
Von der Steuer befreit ist ein Gewinn, der 449 € nicht übersteigt. Gewinne desselben Gewinners aus derselben Ziehung derselben Lotterie werden dabei addiert.
Die Glücksspielsteuer beträgt 29% des Gewinnbetrags. Bei einer inländischen Lotterie muss der Lotterieveranstalter die Steuer vom Gewinn einbehalten. Der Gewinner erhält den Gewinn dann nach Abzug der Glücksspielsteuer. Der Gewinner merkt daher kaum etwas von der Steuer, die auf den Gewinn erhoben wird.
Deutschland
In Deutschland funktioniert die Besteuerung von Glücksspielen anders. Die deutschen Bundesländer erheben eine Lotteriesteuer in Höhe von 162/3% des Gesamtverkaufswerts aller Lose. Darüber hinaus wird ein Konzessionsbeitrag in Höhe von 24% des Gesamteinsatzes erhoben. Dieser Betrag ist für den Besitz der Genehmigung zur Durchführung des Glücksspiels zu entrichten. Beide Abgaben sind vom Veranstalter des Glücksspiels zu entrichten.
Doppelte Glücksspielsteuer
Selbstverständlich machte der Preisträger vor dem Finanzgericht geltend, dass sein Preis doppelt besteuert worden sei. Und dass dies rückgängig gemacht werden müsse, indem auf die Erhebung der niederländischen Glücksspielsteuer verzichtet werde.
Der Gerichtshof entscheidet jedoch, dass keine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Die Höhe der Steuer in Deutschland hing in keiner Weise von der Höhe des Preisgeldes oder dessen Zusammensetzung ab.
Auch die Berufung auf europäische Rechtsvorschriften blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Glücksspielsteuer für den Preisträger keine individuelle und unverhältnismäßige Belastung dar. Die Glücksspielsteuer wird nämlich auf der Grundlage des Zufallsprinzips erhoben.
Kasten 3
Der gewonnene Preis gehört natürlich auch zu dem Vermögen, auf das der Preisträger Einkommensteuer zahlt. Der erste Stichtag, an dem der im Jahr 2012 erhaltene Preis bei der Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) berücksichtigt wird, ist der 1. Januar 2013. Die später im Jahr 2013 nacherhobene Glücksspielsteuer darf davon nicht abgezogen werden. Denn Steuerschulden dürfen für Box 3 nicht abgezogen werden.
Das gilt auch für einen Gewinn bei der Silvesterlotterie. Der Oberstes Gericht bestätigte im Jahr 2011, dass der Preis genau am 31. Dezember 2004 gefallen war. Der Preis (es handelte sich um etwa 20 Millionen Euro!) gehörte daher ab dem 1. Januar 2005 vollständig zur Ertragsbemessungsgrundlage von Box 3. Dies betraf den Preis abzüglich der Glücksspielsteuer. Diese musste nämlich vom Veranstalter der Silvesterlotterie einbehalten werden.
