Unternehmer, die ihren Lieferwagen verkaufen (oder in Zahlung geben), tun gut daran, sich vergewissern zu lassen, dass dadurch keine BPM fällig wird.
BPM
Die BPM ist die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder, die beim Kauf eines neuen Personenkraftwagens, Lieferwagens oder Motorrads anfällt. Die BPM wird von der Person entrichtet, die den (Liefer-)Wagen oder das Motorrad zulassen lässt. Bei einem in den Niederlanden gekauften Fahrzeug ist dies in der Regel der Händler. Die BPM wird anschließend auf den Preis des Fahrzeugs aufgeschlagen. Wird das Fahrzeug importiert, entrichtet derjenige, der die Einfuhr abwickelt, die BPM.
Freistellung
Für Unternehmer, die einen Lieferwagen anschafften, galt bis einschließlich 31. Dezember 2024 eine Befreiung. Diese Befreiung war auch als „Graue-Kennzeichen-Regelung“ im Rahmen der BPM bekannt. Voraussetzungen für diese Befreiung waren:
- der Lieferwagen wird auf den Namen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers zugelassen, und;
- Dieser Unternehmer nutzt den Lieferwagen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit mehr als nur gelegentlich (10% oder mehr).
Ein Lieferwagen ist ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg und einer ebenen Ladefläche, die den dafür vorgeschriebenen Abmessungen entspricht.
Elektrisch
Die fällige Steuer wird anhand der CO₂-Emissionen des Lieferwagens berechnet. Der Steuersatz beträgt für das Jahr 2025 74,41 € pro Gramm CO₂-Emissionen. Ist der CO₂-Ausstoß des Lieferwagens nicht bekannt, wird er mit 330 Gramm angesetzt, wodurch sich die fällige BPM auf 24.555 € beläuft.
Die CO₂-Emissionen eines vollständig elektrisch angetriebenen Lieferwagens betragen natürlich 0 Gramm, sodass beim Kauf oder bei der Einfuhr eines elektrischen Lieferwagens keine BPM anfällt.
Bitte beachten Sie
Die BPM scheint beim Verkauf oder Eintausch eines Lieferwagens kein Thema mehr zu sein. Lieferwagen, die vor dem 1. Januar 2025 unter Anwendung der Befreiung gekauft wurden, behalten die Befreiung, werden jedoch 5 Jahre lang überwacht. Wenn in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, muss der Unternehmer die BPM nachträglich entrichten.
Beim Verkauf oder Eintausch des Lieferwagens (oder einer Änderung der Zulassungsdaten des Lieferwagens aus einem anderen Grund) kann die Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen auf den neuen Eigentümer übertragen werden. Dabei ist es jedoch wichtig, beim Verkauf oder Eintausch die richtigen Formalitäten zu erfüllen. Andernfalls wird der Nachforderungsbescheid für die BPM an den verkaufenden Unternehmer gerichtet.
Wenn die Unternehmerbefreiung endet, muss dies unverzüglich mit einem Formular müssen beim Finanzamt gemeldet werden.
