Keine Anrufe mehr sind eine unregelmäßige Kündigung

Die Entscheidung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer mit einem Null-Stunden-Vertrag nicht mehr zur Arbeit heranzuziehen, ist als unrechtmäßige Kündigung des Arbeitsvertrags anzusehen. Der Arbeitnehmer ist seit dem 1. Oktober 2024 beschäftigt. Nach August 2025 ruft der Arbeitgeber ihn nicht mehr zur Arbeit auf. Der Arbeitnehmer macht seinen Arbeitgeber darauf aufmerksam und fordert die Zahlung von ausstehenden Löhnen, einer Übergangsentschädigung und einer pauschalen Entschädigung. Der Arbeitgeber verweigert die Zahlung und macht geltend, dass der Arbeitsvertrag nicht beendet worden sei, sondern dass er lediglich die Abrufe eingestellt habe.

Unregelmäßige Kündigung 

Die fortgesetzte Nichtbeauftragung durch den Arbeitgeber kommt einer Kündigung des Arbeitsvertrags gleich. Da der Arbeitnehmer nicht zugestimmt hat und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, liegt eine unrechtmäßige Kündigung vor. Hat ein Arbeitsvertrag mindestens drei Monate gedauert, wird vermutet, dass der vereinbarte Arbeitsumfang in einem beliebigen Monat dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsumfang der drei vorangegangenen Monate entspricht. Der Arbeitnehmer hat glaubhaft gemacht, dass er strukturell mehr Stunden gearbeitet hat als die im Vertrag festgelegten null Stunden. Der Arbeitgeber hat diese Vermutung nicht widerlegt und keine stichhaltige Arbeitszeitaufzeichnung vorgelegt. Das Arbeitsgericht geht daher von dem geltend gemachten und durch Arbeitszettel belegten Arbeitsumfang von 43,5 Stunden pro Woche aus.

Lohn und Zulagen

Die Entschädigung wegen unrechtmäßiger Kündigung und die Übergangsentschädigung werden zugesprochen. Ebenfalls zugesprochen werden die ausstehenden Löhne für Juli und August sowie das angesammelte Urlaubsgeld, erhöht um den gesetzlichen Zuschlag. Die gesetzlichen Zinsen auf diese Beträge werden ebenfalls zugesprochen. Der Lohnanspruch für den Zeitraum von September 2025 bis zum 24. November 2025 wird abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat sich nach Antritt einer neuen Stelle nicht für Arbeitsleistungen zur Verfügung gehalten. Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats korrekte Brutto-/Netto-Abrechnungen vorlegen, andernfalls droht ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 €.

Quelle: Gericht Nordholland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBNHO:2026:4327 | 23.04.2026
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