Welche Kosten sind geschäftsbezogen?

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Bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns kann ein Unternehmer Ausgaben abziehen. Dies ist natürlich nur dann zulässig, wenn diese Kosten (hinreichend) betrieblich veranlasst sind. Wann ist das der Fall?

Dabei ist zu prüfen, ob die Kosten in erster Linie mit der Erzielung von Gewinnen (abzugsfähige - betriebliche - Kosten) oder mit der Verwendung von Einkünften (nicht abzugsfähige Privatentnahmen) zusammenhängen.

Die 100% klare Hauptregel ist, dass dabei die Absicht des Unternehmers Richtung. Aber das Finanzamt darf den Umfang der Kosten bestimmen marginale Überprüfung. Einfach ausgedrückt: Wenn der Unternehmer ein Auto als Teil des zur Erzielung von Gewinn erforderlichen Transports kauft, sollte der Fiskus im Prinzip nicht eingreifen, ob er einen Opel oder einen Mercedes kauft. Was aber, wenn sich ein Lebensmittelhändler für einen Bentley oder Ferrari entscheidet? Oder wenn er statt eines Autos mehrere (Oldtimer) im Betrieb hat?

Dieser Test wird auch angewandt, wenn der Unternehmer die Kosten für sein Hobby (z.B. Rennsport) oder ein Hobby seiner Kinder (z.B. Reiten) als Werbungskosten (Sponsoring) dem Gewinn anrechnen will. Und auch z.B. die zum Networking gedachte Mitgliedschaft im Golfclub oder der Geschäftssitz beim Sport(verband) wird mit Billigung des Finanzgerichts von den Finanzbehörden an dieser Schranke gemessen. Ob die Kosten (voll) absetzbar sind, hängt dann davon ab, wie gut der Unternehmer die Unternehmereigenschaft nachzuweisen weiß.

Das bekannteste Beispiel aus der Rechtsprechung für diese Grenzprüfung betrifft die so genannte Cessna-Urteil. Es geht um den Fall, dass ein Zahnarzt die Reisen zu den ausländischen Niederlassungen seines Unternehmens mit einem Privatflugzeug (einer Cessna) unternahm. Die Entscheidung, die Cessna für geschäftliche Fahrten zu nutzen, war dem Unternehmer vorbehalten. Das Finanzgericht gestattete jedoch dem Finanzamt zu prüfen, ob auch ein vernünftig denkender Unternehmer die Kosten für die Cessna in diesem Umfang im Hinblick auf die betrieblichen Interessen des Unternehmens aufwenden würde. Soweit dies nicht der Fall ist, dürfen die Kosten dennoch nicht vom Gewinn abgezogen werden.

Das Gesetz IB 2001 enthält eine Abzugsbeschränkung für eine Reihe bestimmter Kostenarten, die als Betriebsausgaben eingestuft werden. Dazu gehören (unter anderem) die folgenden Ausgaben, die mit dem Gewinn verrechnet werden, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmer selbst oder anderen zugute kommen:

  • Essen, Trinken und Stimulanzien;
  • Repräsentation (einschließlich Empfänge, festliche Zusammenkünfte und Unterhaltung);
  • Konferenzen, Seminare, Symposien, Exkursionen, Studienreisen und dergleichen.

Darüber hinaus sind (unter anderem) die folgenden Betriebsausgaben, die für den Unternehmer selbst getätigt werden, nicht abzugsfähig:

  • Telefonabonnements im Zusammenhang mit Anschlüssen in seinem Haus;
  • Literatur (außer Fachliteratur);
  • Kleidung (außer Arbeitskleidung);
  • Körperpflege;
  • Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Kursen und Schulungen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Exkursionen, Studienreisen und dergleichen, soweit sie 1.500 € übersteigen.
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