
Die Rechnung ist ein wichtiger Bestandteil der Voraussetzungen für den Abzug der einem Unternehmen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer (Vorsteuer). Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund formaler Mängel der Rechnung verweigert werden darf. Wir haben diese Urteile in unserem Artikel beschrieben Trotz unvollständiger Mehrwertsteuerrechnung dennoch Vorsteuerabzug.
Adresse
Eine der Voraussetzungen, die eine Umsatzsteuerrechnung erfüllen muss, ist, dass die Anschrift des leistenden und des empfangenden Unternehmers angegeben werden muss. Die niederländische Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anschrift um den Ort handelt, an dem der Unternehmer tatsächlich wohnt oder seinen Sitz hat. Wird lediglich ein Postfach angegeben, handelt es sich nicht um eine korrekte Mehrwertsteuerrechnung. Dieser Standpunkt wird im Beschluss über Verwaltungs- und Rechnungsstellungsvorschriften.
Auch das deutsche Finanzamt vertritt diesen Standpunkt. Die Verweigerung des Vorsteuerabzugs, weil der Lieferant auf der Rechnung lediglich seine Postfachadresse angegeben hatte, wurde angefochten. Inzwischen hat die Generalanwalt (GA) am EuGH zu dem Schluss gekommen, dass der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden darf, wenn auf der Mehrwertsteuerrechnung lediglich die Postfachadresse des Lieferanten angegeben ist.
Diese Schlussfolgerung des Generalanwalts scheint uns im Einklang mit früheren Urteilen des EuGH zu stehen. Das letzte Wort hat jedoch natürlich das Gericht.
Materielle Voraussetzungen
Entscheidend sowohl für die Urteile des EuGH als auch für die Schlussanträge des Generalanwalts war, dass feststand, dass alle materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt waren. Diese materiellen Voraussetzungen lauten:
- Die Waren und/oder Dienstleistungen müssen von einem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer erbracht worden sein und;
- Der Abnehmer muss als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer gelten und;
- die Waren oder Dienstleistungen für eigene, mehrwertsteuerpflichtige Umsätze genutzt haben.
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
Für Unternehmer ist es nach wie vor wichtig, dafür zu sorgen, dass Rechnungen alle Anforderungen an eine Umsatzsteuerrechnung so gut wie möglich erfüllen. Die europäische Rechtsprechung zeigt, dass die Sache nicht immer so schlimm ist, wie sie von den Steuerbehörden dargestellt wird. Es erscheint jedoch wenig sinnvoll, Energie in Diskussionen mit dem Finanzamt zu stecken, wenn diese relativ einfach vermieden werden können. Im Ernstfall gibt es das Sicherheitsnetz der europäischen Rechtsprechung.
Achten Sie neben dem Inhalt der Mehrwertsteuerrechnung auch genau auf die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug!
