Weiterleitung zu höherem Zinssatz ist Gewinnbeteiligung

Eine AG leiht ihrer dga eine Million zu 2% Zinsen. Der dga leiht denselben Betrag zu 7% Zinsen an Dritte weiter. Die Differenz von 5% steckt er in seine eigene Tasche. Der Prüfer sieht darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht stimmt ihm zu. Wer seiner eigenen AG weniger Zinsen zahlt, als er von einem Dritten verlangt, begünstigt sich selbst als Aktionär.

Zwei Darlehen, ein Cashflow

Der dga leiht einem Geschäftspartner und seiner bv Geld, das er sich von seiner eigenen bv zu einem niedrigeren Zinssatz leiht. Das Geld fließt direkt von der bv an die Geschäftsbeziehung. Der Geschäftsführer fungiert als Conduit und behält jährlich die Zinsdifferenz (von über 45 000 €).

Inspektor stößt durch

Der Prüfer stellt fest, dass die beiden Darlehen nahezu identisch sind. Derselbe Kapitalbetrag, derselbe Zeitpunkt der Gewährung, dasselbe Fehlen von Sicherheiten und zwischenzeitlichen Rückzahlungsverpflichtungen. Sogar die Rückzahlungstermine stimmen überein. Der einzige Unterschied ist der Zinssatz. Der Prüfer behauptet, die bv habe mit ihrem Gesellschafter einen unangemessen niedrigen Zinssatz ausgehandelt. Diese Zinsdifferenz sei eine verdeckte Gewinnausschüttung, die in den Gewinn der bv einzubeziehen sei.

Vermögensposition macht keinen Unterschied

Das Gericht stimmt der bv weiterhin zu. Die Kapitalposition der dga sei günstiger als die des Geschäftspartners, was einen niedrigeren Zinssatz rechtfertige. Das Gericht sieht das anders. Der Geschäftspartner ist Eigentümer von 42 Immobilien und verfügt über eine erhebliche Ertragsbasis in Box 3. Zusätzlich zu seinem Box-3-Vermögen besitzt der Geschäftsführer auch alle Anteile an der AG im Wert von über 3 Millionen Euro. Beide Parteien können das Darlehen von 1 Mio. € problemlos zurückzahlen. Der Unterschied in der Eigenkapitalausstattung erklärt also nicht den Zinsunterschied.

Bewusst oder unbewusst? Das spielt keine Rolle

Das Gericht stellte fest, dass ein vorsätzlicher Gewinnverlust vorlag. Angesichts der erheblichen Zinsdifferenz hätte der bv und der dga, die als Alleingesellschafter und Geschäftsführer miteinander identifizierbar sind, klar sein müssen, dass 2% ein unangemessen niedriger Zinssatz war. Ob sie sich des genauen Ausmaßes der Begünstigung bewusst waren, spielt keine Rolle. Die Differenz von mehr als 45.000 € ist eine Gewinnausschüttung und wird dem Gewinn der bv zugerechnet. Der Prüfer hat Recht bekommen.

Quelle: Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:1011 | 16-02-2026
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