Weitere Bedingungen im Arbeitsvertrag

Ab dem 1. August müssen Arbeitgeber weitere Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

Was soll geändert werden?

In unserer derzeitigen Gesetzgebung sind bereits einige Punkte aufgeführt, die ein Arbeitgeber beim Abschluss eines Arbeitsvertrags beachten muss. Dazu gehören beispielsweise die Namen der Vertragsparteien, der Dienstort des Arbeitnehmers, der Zeitpunkt des Dienstantritts usw. Ab dem 1. August kommen noch einige zusätzliche Bestimmungen bzw. Ergänzungen hinzu, darunter das, was wir in unserem veröffentlichten Artikel bezüglich des Verbots von Nebentätigkeiten.

Was Sie vor dem 1. August 2022 in Ihrem (Muster-)Arbeitsvertrag anpassen müssen, hängt natürlich davon ab, wie ausführlich Ihr aktueller Mustervertrag ist. Auf Wunsch können wir Sie dabei unterstützen.

Übersicht über die Änderungen

Eine wesentliche Änderung betrifft den derzeitigen § 7:655 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW). Im Folgenden sind die bevorstehenden Änderungen dieser Bestimmung kursiv dargestellt, sodass Sie beurteilen können, ob Sie bestimmte Artikel in Ihrem (Muster-)Arbeitsvertrag ergänzen müssen. Den fettgedruckten Text mussten Sie als Arbeitgeber bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags erfüllen (es ist möglicherweise auch ratsam, diesen noch einmal zu überprüfen).

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche oder elektronische Aufstellung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben enthält:

a.             Name und Wohnort der Parteien;

b.            der Ort oder Orte, an denen die Arbeit verrichtet wird und falls die Arbeit nicht an einem festen Ort oder nicht überwiegend an einem festen Ort verrichtet wird, die Angabe, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit an verschiedenen Orten verrichtet oder seinen Arbeitsort frei bestimmen kann;

c.            die Funktion des Arbeitnehmers oder der Art seiner Tätigkeit;

d.            der Zeitpunkt ab dem Dienstantritt;

e. wenn der Vertrag befristet geschlossen wurde, das Enddatum oder die Dauer des Vertrags;

f.             der Urlaubsanspruch oder sonstiger bezahlter Urlaub, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat oder die Art und Weise der Berechnung der Ansprüche;

g.            das Verfahren, einschließlich der Anforderungen und die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags zu beachten haben, oder – falls die Dauer der Kündigungsfristen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen nicht angegeben werden kann – die Art und Weise, wie diese Kündigungsfristen festgelegt werden;

h.            der Lohn einschließlich des Anfangsbetrags, seiner einzelnen Bestandteile, der Art und Häufigkeit der Auszahlung sowie wenn der Lohn von den Ergebnissen der zu verrichtenden Arbeit, der täglich oder wöchentlich zu erbringenden Arbeitsleistung, dem Stückpreis und der Zeit abhängt, die für die Ausführung der Arbeit vernünftigerweise erforderlich ist;

i.             wenn die Zeitpunkte, zu denen der Arbeitnehmer die Arbeit zu verrichten hat:

1. vollständig oder weitgehend vorhersehbar sind: die Dauer der normalen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie Regelungen bezüglich der Arbeit außerhalb der normalen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und die dafür zu zahlende Vergütung sowie gegebenenfalls alle Regelungen zum Schichtwechsel;

oder

2. ganz oder größtenteils unvorhersehbar sind:

  1. der Grundsatz, dass die Zeiten, zu denen die Arbeit zu verrichten ist, variabel sind, die Anzahl der garantierten bezahlten Stunden sowie der Lohn für die über diese garantierten Stunden hinaus geleistete Arbeit;
  2.  ii. die Tage und Stunden, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet werden kann; und iii. die Fristen, die gemäß § 628b Abs. 3 gelten;

j. oder der Arbeitnehmer nimmt teil an eine Altersvorsorge;

k. wenn der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Niederlande tätig sein wird, einschließlich der Dauer dieser Tätigkeit, der Unterbringung, die Anwendbarkeit des niederländischen Sozialversicherungsrechts bzw. die Angabe der für die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften zuständigen Stellen, die Währung, in der die Zahlung erfolgt, die dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütungen und die Art und Weise, wie die Rückführung geregelt ist;

l.             der geltende Tarifvertrag oder eine Regelung durch oder im Namen einer hierzu befugten Verwaltungsbehörde oder die geltenden Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 8 oder 8a des Gesetzes über die Vermittlung von Arbeitskräften durch Vermittlungsagenturen;

m. ob es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Leiharbeitsvertrag oder um einen Payroll-Vertrag handelt;

n. ob der Arbeitsvertrag für auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;

o. ob es sich um einen Abrufvertrag handelt;

S.            im Falle eines Leiharbeitsvertrags die Identität des entleihenden Unternehmens, sofern und sobald diese bekannt ist;

q.            falls zutreffend, die Dauer und die Bedingungen von die Probezeit;

r.             gegebenenfalls das vom Arbeitgeber gewährte Recht auf Fortbildung;

s.            soweit der Arbeitgeber hierfür verantwortlich ist, die Namen der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entgegennehmen, sowie die vom Arbeitgeber gewährten Sozialversicherungsleistungen.

Als Arbeitgeber müssen Sie die Angaben unter a bis e, h, i und q spätestens eine Woche nach Arbeitsbeginn übermitteln und die übrigen Angaben spätestens innerhalb eines Monats. Wir empfehlen Ihnen natürlich, den Arbeitsvertrag stets vor dem Arbeitsbeginn schriftlich mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Abschließend ist festzuhalten, dass etwaige Änderungen der Arbeitsbedingungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt, schriftlich festgehalten werden müssen.

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