Weiterberechnung der mit Mehrwertsteuer belasteten Versicherungsprämie

Eine von einem Krankenhaus an einen Zusammenschluss von Fachärzten weiterberechnete Prämie für eine Haftpflichtversicherung unterliegt der Mehrwertsteuer. Dies hat die Bezirksgericht Nordholland vor kurzem getrennt.

Fallbeispiel

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Das Krankenhaus hat als Versicherungsnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und zahlt die entsprechende Prämie an die Versicherungsgesellschaft. Die Leistung der Versicherungsgesellschaft ist von der Mehrwertsteuer befreit, sodass die Versicherungsprämie nicht um die Mehrwertsteuer erhöht wird.

Im Rahmen dieser Versicherung sind auch die im Krankenhaus tätigen Fachärzte mitversichert. Diese Fachärzte arbeiten im Krankenhaus auf der Grundlage eines Rahmenvertrags, den der Genossenschaftsverband (CV), dem sie angehören, mit dem Krankenhaus geschlossen hat, sowie eines Leistungsvereinbarungsvertrags.

Das Krankenhaus berechnet den Anteil der Fachärzte an der Prämie für die Haftpflichtversicherung und stellt diesen der CV in Rechnung. Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass auf diese weiterberechnete Prämie Mehrwertsteuer zu entrichten ist, die die CV selbstverständlich nicht abziehen kann, da sie mehrwertsteuerbefreite medizinische Leistungen erbringt.

Standpunkte

Das Krankenhaus vertritt verschiedene Standpunkte:

  • In erster Linie: Das Krankenhaus erbringt im wirtschaftlichen Verkehr keine Gegenleistung für die weiterberechneten Kosten;
  • hilfsweise: Der Versicherungsausschluss findet Anwendung;
  • hilfsweise: Das VAVO-Urteil hat zur Folge, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet wird;
  • hilfsweise: Es gilt der Grundsatz der gemeinsamen Kosten.

Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich tatsächlich um eine Leistung des Krankenhauses im wirtschaftlichen Verkehr handelt. Diese Leistung besteht darin, dass das Krankenhaus die Fachärzte vor Schadensersatzansprüchen schützt. Und für diese Leistung erhält das Krankenhaus eine Vergütung von der CV.

Das Gericht entscheidet daraufhin, dass es sich bei der Freistellungsleistung um eine Dienstleistung handelt, die sich wesentlich von Versicherungsdienstleistungen unterscheidet. Die Versicherungsbefreiung findet daher keine Anwendung.

Das VAVO-Urteil betrifft den Fall, in dem zwei juristische Personen gemeinsam eine Leistung für Abnehmer erbringen. Die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Krankenhaus und CV durch den Rahmenvertrag und den Produktionsvertrag stellt nach Ansicht des Gerichts jedoch eher ein Auftragnehmer-Auftraggeber-Verhältnis dar als eine gemeinsame Leistung gegenüber dem Patienten.

Auch die Anwendung des Grundsatzes der gemeinsamen Kosten wird vom Gericht zurückgewiesen. Die vom Krankenhaus abgeschlossene Versicherung umfasst mehr als nur die Berufshaftpflicht. Und die Versicherung betrifft mehr Versicherte als nur das Krankenhaus und die CV.

Schlussfolgerung

Es ist nicht klar, ob gegen das Urteil des Gerichts Berufung eingelegt wurde. Der Fall unterstreicht einmal mehr, dass man bei der Weiterberechnung von Kosten nicht vorschnell davon ausgehen darf, dass keine Mehrwertsteuer anfällt. Dies ist natürlich vor allem dann von Bedeutung, wenn die Partei, an die die Kosten weiterberechnet werden, die Mehrwertsteuer nicht oder nicht vollständig abziehen kann.

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