Weitergerechnete Versicherungskosten

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant beschließt, dass die von dem Krankenhaus an Fachärzte weiterberechnete Prämie für die Haftpflichtversicherung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Urteil ist auch für andere Fälle von Bedeutung, in denen Versicherungsprämien weiterberechnet werden.

Der Fall betrifft ein Krankenhaus, in dem die fachärztliche Versorgung sowohl von beim Krankenhaus angestellten Fachärzten als auch von niedergelassenen Ärzten gewährleistet wird. Alle medizinischen Leistungen erfolgen unter der Verantwortung und auf Risiko des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat eine zentrale Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Prämien für diese Versicherung werden teilweise an die Fachärzte weiterberechnet. Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass das Krankenhaus auf diese weiterberechneten Prämien 21% Mehrwertsteuer abführen muss.

Das Gericht entscheidet jedoch, dass das Krankenhaus für die an die Fachärzte weiterberechnete Prämie keine Leistung erbringt. Die Fachärzte sind nämlich ausdrücklich als (Mit-)Versicherte in der Haftpflichtversicherungspolice aufgeführt. Als solche können sie direkt, unabhängig vom Krankenhaus, bei dem Versicherer Ansprüche aus der Versicherung geltend machen. Dadurch erbringt der Versicherer und nicht das Krankenhaus die (Versicherungs-)Leistung gegenüber den Fachärzten.

Das Gericht führt darüber hinaus aus, dass, falls das Krankenhaus tatsächlich eine Leistung gegenüber den Fachärzten erbracht hätte, diese Leistung aufgrund der Versicherungsbefreiung von der Mehrwertsteuer befreit gewesen wäre.

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