Werden weiterberechnete Kosten mit Mehrwertsteuer belastet?

Die Antwort auf diese Frage lautet in der Regel: Ja. Aber nicht immer. Das geht aus einer aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs.

Weiterberechnete Kosten

Das Urteil betrifft einen Pensionsfonds (die Stiftung X), der beschließt, sein Rentenportfolio in einen größeren Pensionsfonds einzubringen. Die damit für die Stiftung X verbundenen Kosten werden – ohne Gewinnaufschlag – von dem Konzern erstattet, für den die Stiftung X die Altersvorsorge verwaltet hat. Es handelt sich um Kosten, die die Stiftung X im Rahmen der Übertragung des Portfolios in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tragen muss.

Ein Pensionsfonds übt Tätigkeiten aus, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Daher darf ein Pensionsfonds die auf die von ihm bezogenen Leistungen entfallende Mehrwertsteuer nicht abziehen. Die Stiftung X macht jedoch geltend, dass die von ihr an den Konzern weiterberechneten Kosten mit Mehrwertsteuer belastet werden müssen (der Konzern wird zweifellos Anspruch auf den Abzug dieser Mehrwertsteuer haben). Auf der Grundlage der so mit Mehrwertsteuer belasteten Leistungen machte die Stiftung X den Abzug der Mehrwertsteuer auf die von ihr bezogenen Leistungen geltend.

Leistung

Mehrwertsteuerpflichtig ist eine Leistung, die Folgendes umfasst:

  • die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen;
  • gegen Zahlung eines Geldbetrags (oder einer Gegenleistung in Form von Sachleistungen).

Die Stiftung X muss nachweisen, dass im Hinblick auf die weiterberechneten Kosten eine Leistung vorliegt. X beruft sich dabei auf die allgemeine Beweisregel im Umsatzsteuerrecht, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Zahlungen eines Unternehmers den Gegenwert für eine Leistung darstellen (und somit umsatzsteuerpflichtig sind).

Der Oberste Gerichtshof entscheidet jedoch, dass es zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht ausreicht, sich lediglich auf diese Beweisregel zu berufen. Die Stiftung X muss nachweisen, dass sie gegenüber dem Konzern Leistungen erbracht hat, die den weiterberechneten Kosten entsprechen. Der Oberste Gerichtshof verweist den Fall an das Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch zurück, um zu prüfen, inwieweit dieser Nachweis erbracht wurde.

Chamäleon

Im Allgemeinen vertritt die Steuerbehörde die Auffassung, dass weiterberechnete Kosten mit Mehrwertsteuer zu besteuern sind. Häufig handelt es sich dabei um Situationen, in denen die auf diesen Kosten lastende Mehrwertsteuer nicht abgezogen werden kann. Beispielsweise wenn die Weiterberechnung an einen Unternehmer erfolgt, der mehrwertsteuerbefreite Leistungen erbringt (unter anderem im medizinischen Bereich und im Bildungswesen).

In dem in diesem Artikel beschriebenen Fall verhält es sich umgekehrt. Die Stiftung X macht geltend, dass die weiterberechneten Kosten der Mehrwertsteuer unterliegen, wodurch sie Anspruch auf Vorsteuerabzug habe. Wie so oft im Steuerrecht passt sich die Steuerbehörde wie ein echtes Chamäleon an und vertritt den Standpunkt, dass die weiterberechneten Kosten nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

Wir sehen dem Vorabentscheidungsurteil aus Den Bosch mit Interesse entgegen.

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