
Ihre Mitarbeiter erhalten von Ihnen zum Jahresende ein Weihnachtspaket, und natürlich geben Sie auch der Reinigungskraft ein solches Paket als Zeichen der Anerkennung für ihre Arbeit. Die Reinigungskraft ist aber nicht bei Ihnen angestellt, sondern bei der Reinigungsfirma. Müssen Sie den Wert des Pakets trotzdem versteuern, oder sollte das Paket, wenn Sie sich dafür entscheiden, auf Ihren Freibetrag im Rahmen der Werbungskostenregelung (WKR) angerechnet werden?
Die Ausgangslage ist klar: Ein Weihnachtspaket ist eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers und muss daher besteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Leistung kommt. Aber die Steuer muss nicht von Ihnen gezahlt werden. Das muss der Arbeitgeber, also im Falle der Reinigungskraft die Reinigungsfirma, tun.
Natürlich kann der Arbeitgeber nur dann Lohnsteuer auf von Dritten gezahlte Lohnbestandteile abführen, wenn er weiß, dass sein Arbeitnehmer diesen Lohn erhalten hat. Zusätzlich zu den vom Arbeitgeber selbst gezahlten oder zur Verfügung gestellten Löhnen muss er also Lohnsteuer abführen, und zwar für:
- Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden, jedoch auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers;
- Leistungen, die von einer anderen Konzerngesellschaft mit Wissen des Arbeitgebers erbracht werden;
- Tipps und ähnliche Dienste von Dritten.
Lohnbestandteile, die ein Arbeitnehmer erhält und die dem nicht entsprechen, sind selbstverständlich nicht steuerfrei. Der Anbieter und der Arbeitgeber müssen keine Lohnsteuer einbehalten, aber der Arbeitnehmer selbst muss den Lohnbestandteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Formal muss der Leistungserbringer die an Dritte gezahlten Beträge bei den Steuerbehörden angeben.
Neben (beispielsweise) der Reinigungskraft ist auch der Hauptaktionär (dga) selbst häufig nicht bei dem Unternehmen beschäftigt, das das Weihnachtspaket bereitstellt, sondern bei seiner persönlichen Holdinggesellschaft. Das oben Gesagte gilt dann natürlich auch für den dga. Nur wird der Abzugsverpflichtete (die persönliche Holdinggesellschaft des dga) in der Regel nicht behaupten können, nichts von dem von der Betriebsgesellschaft gezahlten Gehalt zu wissen.
Viele der fast 1 Million Selbstständigen in den Niederlanden werden ebenfalls ein Weihnachtspaket erhalten. Sie müssen den Wert des Pakets in das Ergebnis aus anderer Arbeit oder in den Gewinn aus dem Geschäft, das sie (oder ihre GmbH) als ZZP-er genießen, einbeziehen und die auf diese Weise erhaltene Leistung versteuern.
Das Weihnachtspaket ist natürlich nur ein Beispiel. Die oben beschriebenen Regeln gelten für alle Leistungen, die Arbeitnehmer und Selbstständige von Dritten erhalten.
